Der Ablauf einer Zwangsversteigerung
Die
Termine werden immer öffentlich abgehalten, ein Rechtspfleger leitet das Verfahren und ein
Urkundenbeamter führt Protokoll. Der Terminablauf gliedert sich in drei
Abschnitte:
- Bekanntmachungsteil
- Bietstunde
- Zuschlag
Der
Termin beginnt mit dem
Bekanntmachungsteil, wo die zu verhandelnde Sache aufgerufen
wird. Die genauen Grundstücksbezeichnungen, die Schulden, die
Belastungen und die Daten der Beschlagnahme werden verkündet.
Da die bestehen bleibenden Rechte und Belastungen vom Bieter
übernommen werden müssen, geht der Rechtspfleger auf diese
besonders ein.
Rechte
mit einem besseren Rang im Grundbuch, als das Recht, aus dem der Gläubiger
vollstreckt, verbleiben auch nach Zuschlag dort und müssen
übernommen werden. Innerhalb einer Abteilung des Grundbuches
ergibt sich der Rang nach Reihenfolge der Eintragung. Rechte
in verschiedenen Abteilung werden nach dem Datum ihrer
Eintragung sortiert.
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der Sie berät: www.der-Hausinspektor.de
Hat also
eine Hypothek oder Grundschuld den Vorrang, so müssen diese ab Zuschlag
zu den im Grundbuch vermerkten Konditionen bedient werden. Zu
diesem Zweck lassen sich Banken einen weitaus höheren
Zinssatz als vereinbart eintragen, der ausgehandelte Zins gilt
nicht für den Ersteigerer. Achten Sie insbesondere auf Rechte
in Abteilung 2, speziell bei Wohn- oder Nießbrauchrechte, diese
haben zwar einen Wert, aber sind nicht zwingend durch
Geldzahlungen ablösbar. Sie müssen darüber mit dem
Begünstigten separat verhandeln und haben kein Anrecht auf
Abtretung des Rechtes. Die in Abteilung 3 eingetragenen Hypotheken, Grundschulden und Rentenlasten können
stets durch
Zahlung der Restschuld gelöscht werden.
Beispiel:
Der
Verkehrswert laut Gutachten beträgt 185.000 EUR, die bestehen
bleibende Grundschuld beträgt 110.000 EUR, dem Bieter ist das
Objekt 140.000 EUR wert.
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Verkehrswert
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185.000
EUR
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„wirtschaftliches
Gebot“
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140.000
EUR
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verbleibende
Grundschuld
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110.000
EUR
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tatsächliches
Gebot
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30.000
EUR
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Ihr Gebot beträgt
somit 30.000 EUR, zzgl. den bestehen
bleibenden Rechten in Höhe von 110.000 EUR ergibt dies ein „wirtschaftliches
Gebot“ von 140.000 EUR dies entspricht etwas über 75 % des
Verkehrswerts.
Hat das
Gericht den Bekanntmachungsteil beendet können Fragen
gestellt werden. Der Rechtspfleger ist eine neutrale Person in
diesem Verfahren und wird, wenn er dazu in der Lage ist Fragen
beantworten.
Selbstverständlich können auch noch während der Bietstunde
Fragen geklärt werden.
Es beginnt
die Bietstunde, sie dauert so lange bis keine Gebote mehr
abgegeben werden, mindestens jedoch 30 Minuten (früher eine
Stunde - daher der Name).
Der
Rechtspfleger entscheidet in der Bietphase sofort, ob es sich um einwirksames
oder unwirksames Gebot handelt, auch die Gläubigerbank hat
das Recht mitzubieten. Unwirksam sind folgende Gebote:
- Gebote unterhalb des geringsten Bargebots
- Gebote die geringer sind
als das höchstgenannte Gebot
- Gebote ohne
Sicherheitsleistung (10 % des Verkehrswerts)
Erhält
man selbst nicht den Zuschlag, so bekommt man die Sicherheitsleistung am Ende
des Termins umgehend zurück.
Geboten
werden darf in der jeweils kleinsten
Währungseinheit, jedoch macht dies nur wenig Sinn und die
Erhöhungen sollten sich am Gesamtwert der Immobilie
orientieren. Geben Sie Ihre Gebote möglichst deutlich ab, bei
Ihrem ersten Gebot müssen Sie die Sicherheitsleistung an den
Rechtspfleger übergeben und sich ausweisen, danach können
Sie von Ihrem Platz aus mitbieten.
Bedenken Sie, dass alle Gebote für den
jeweiligen Bieter bindend sind. Gebote erlöschen wenn es
von einem anderen überboten, der Zuschlag versagt, der Termin
aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Zeichnet
sich ein Ende ab, so wird das letzte Gebot dreimal aufgerufen,
danach erfolgt ein letztmaliger Aufruf zur Gebotsabgabe, die
Bietzeit ist erst dadurch beendet, wenn dies ausdrücklich
verkündet wird. Der Meistbietende ist jedoch
noch nicht Eigentümer sondern erst mit Zuschlag, welcher ein selbständiger
Verfahrensabschnitt ist.
Der Zuschlag
bei der Zwangsversteigerung
Im
Anschluss an die Bietstunde wird über den Zuschlag
verhandelt, der
Zuschlag ist ein hoheitlicher Akt. Zu diesem Zeitpunkt wird allen anwesenden Beteiligten die Möglichkeit
zu einer
Stellungnahme oder eines separaten Antrages gegeben, hierbei
ist der Meistbietende unbeteiligt.
Bis vor
dem Zuschlag ist die betreibende Gläubigerbank Oberherrin
des Verfahrens. Sie kann auch jetzt noch das gesamte Verfahren
(z.B. wegen eines zu geringen Gebots) einstellen.
Darüber
hinaus prüft das Gericht, ob der Zuschlag aus anderen Gründen
versagt werden muss, meistens wird der Zuschlag jedoch erteilt.
Hat das Gericht
jedoch den Zuschlag versagt, erhält auch der
Meistbietende seine Sicherheitsleistung sofort zurück.
Wenn
keine Versagungsgründe vorliegen, so muss der Meistbietende den
Zuschlag erhalten. Ist er erteilt worden, wird der
Meistbietende sofort Eigentümer des Grundstücks nebst
Zubehör.
Der Zuschlag ist unmittelbar mit der Verkündung wirksam. Das
Gericht ist angehalten den Zuschlag sofort im
Termin zu erteilen, nur selten gibt es einen gesonderte Verkündungstermin.
Das
Grundbuch muss entsprechend korrigiert werden und der Zuschlagsbeschluss gibt den
tatsächliche Stand des Grundbuches wieder. Der
Zuschlagsbeschluss gilt als Eigentumsnachweis und ist zugleich
der Räumungstitel gegenüber dem Vorbesitzer.
Das Grundbuch
ist jedoch erst zu berichtigen, wenn das Meistgebot
zuzüglich der Zinsen vollständig beglichen ist, auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes (bei Zahlung der Grunderwerbsteuer)
muss zur Eigentumseintragung im Grundbuch dem Grundbuchamt
vorliegen.
Der
Ersteher tritt mit Zuschlag in alle Rechte und Pflichten
des Eigentümers ein, speziell bei Wohnungseigentum auch in alle
ihm unbekannten Verträge.
5/10 und 7/10 Grenzen
Im
ersten Versteigerungstermin bestehen noch die gesetzlichen
Wertgrenzen, sowohl
die 5/10 Grenze (50% vom Verkehrswert) als auch die 7/10 Grenze
(70% vom Verkehrswert).
Im ersten
Versteigerungstermin kann das Objekt vom Amtsgericht her auf
keinen Fall unter der 5/10
Grenze versteigert werden, da dies als Verschleuderung gilt. Falls
die Gläubigerbank mit einem Gebot unterhalb der 7/10 einverstanden
ist, kann das Objekt im ersten Termin schon unter dieser Grenze erworben
werden.
Dies
bedeutet also:
- der Rechtspfleger wird im
ersten Termin den Zuschlag unterhalb der 5/10 Grenze versagen
-
die Gläubigerbank kann (und macht davon in der Regel
gebrauch) den Zuschlag unterhalb der 7/10 Grenze
verweigern, bzw. generell das Verfahren einstellen,
sofern das Gebot nicht hoch genug ist.
Der
Zuschlag darf jedoch nur einmal wegen Nichterreichens der
jeweiligen Wertgrenze versagt werden. Wurde der Zuschlag im 1.
Termin aus einem der beiden Grundlagen verweigert, so darf
der Zuschlag in einem folgenden Termin nicht mehr aus diesem
Grund versagt werden.
Wenn die Wertgrenzen nicht mehr
bestehen, kann das Objekt evtl. auch unter der 5/10 Grenze
erworben werden, aber auch hier entscheiden die Gläubiger, ob der Zuschlag erteilt wird. Zu welchem Preis
die Immobilie erworben werden kann, hängt somit hauptsächlich
von den Forderungen bzw. dem Einverständnis der Gläubiger
ab.
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