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Grundsätze
für die Zwangsversteigerung
Die Zwangsvollstreckung
Vor der Zwangsversteigerung wird die Zwangsvollstreckung
eingeleitet, Voraussetzung dafür ist ein
Zwangsvollstreckungstitel. Dieser kann sich aus einem
Urteil, einem Prozessvergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde (z.B. vollstreckbare Kaufvertragsurkunde eines Notars)
ergeben.
Ebenfalls
ist eine Vollstreckungsklausel eine weitere Voraussetzung, mit
ihr wird das
Urteil bzw. die Urkunde versehen („vollstreckbare
Urkunde“). dadurch wird sichergestellt, dass der jeweilige
Schuldner von der gegen ihn eingeleiteten Zwangsversteigerung
erfährt. Es erfolgt die Eintragung einer Zwangshypothek in
das Grundbuch des Schuldners und die Zwangsversteigerung bzw.
Zwangsverwaltung wird angeordnet, dies gilt als Beschlagnahme
des Grundstücks, nebst wesentlicher und nicht wesentlicher
Bestandteile und des Zubehörs., Der Gläubiger hat nun das
Recht seine Forderungen gegenüber dem Schuldner aus dem
Grundbesitz zu befriedigen.
Schon
im notariellen Kaufvertrag, bzw. mit Eintragung der
Grundschuld wird eine Zwangsvollstreckungsklausel aufgenommen. Der Käufer stimmt der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen zu, sofern er den vereinbarten Kaufpreis
nicht entrichtet, aber auch wenn er den monatlichen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
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einen Gutachter ein, der Sie berät: www.der-Hausinspektor.de
(Link!)
Zwangsversteigerung
Der Erwerb über die Zwangsversteigerung kann
eine günstige Gelegenheit sein, jedoch sind auch
beträchtliche Risiken damit verbunden.
Der sicherlich interessanteste Aspekt ist die Tatsache, dass
die Immobilie unter dem ermittelten Verkehrswert erworben
werden kann, großer Nachteil ist jedoch, dass der Erwerber
keinen Anspruch auf vorherige Besichtigung des Objektes hat,
er kauft also gewissermaßen "die Katze im
Sack".
Zwangsversteigerungen werden
grundsätzlich von dem Amtsgericht des jeweiligen
Zuständigkeitsbereiches durchgeführt, die
Versteigerungstermine können daher direkt beim Amtsgericht
nachgefragt werden. Zusätzlich sind die Amtsgerichte
Verpflichtet die Termine öffentlich bekannt zu geben, dies
erfolgt über die Tagespresse.
Der
Zuschlag ist ein hoheitlicher Akt, daher wird der Ersteigerer
nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer sondern
unmittelbar mit Zuschlag, er stellt dann den Antrag beim
Amtsgericht das Grundbuch zu seinen Gunsten korrigieren zu
lassen.
Wo kann man sich über eine Zwangsversteigerung
informieren
Auf diversen Portalen
findet man teilweise sehr gute
Informationen zu den anstehenden Terminen.
Beim örtlichen Amtsgericht finden Sie auch alle
Informationen zu Zwangsversteigerungen. Diese haben
mittlerweile eine teilweise gute Internetpräsentation
entwickelt: Eingabe bei Google: Amtsgericht + ORT
Rubrik Zwangsversteigerungen z.B. http://www.amtsgericht-delmenhorst.niedersachsen.de/master/C11292147_N11317393_L20_D0_I6359595.html
und dann dem Link folgen.
Unter der Rubrik “öffentliche
Bekanntmachungen” erfahren Sie Versteigerungsdatum, -ort und
-zeit.
Meist gegen eine Gebühr sind
sogenannte Zwangsversteigerungskataloge erhältlich, aus denen
sich die
Zwangsversteigerungstermine ergeben.
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