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Zeitmietvertrag
Zu unterscheiden ist
zwischen einem Mietvertrag der ohne Verlängerungsklausel für eine
bestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde und einem Zeitmietvertrag,
dessen Terminierung zusätzlich verbunden wurde mit dem Hinweise auf
eine besondere Verwendungsabsicht des Vermieters nach Ablauf der
Mietzeit. Die erste Variante des Zeitmietvertrags kann nur noch bei
Mietverträgen über Gewerberäume abgeschlossen.
Die Mietrechtsreform
2001 schließt eine solche Vereinbarungsmöglichkeit für Wohnraum
aus. Bei der zweiten Variante des Zeitmietvertrages kann der Mieter
frühestens vier Monate vor Ablauf der Frist verlangen, dass der
Vermieter ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Grund für die
Befristung noch besteht.
Als
Verwendungsabsicht kann nur geltend gemacht werden, wenn der
Vermieter
• Eigenbedarf für
sich, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen
Familienangehörigen geltend machen will
• die Beseitigung,
wesentliche Veränderung oder Instandsetzung der Mieträume vor hat
und die Fortsetzung des Mietverhältnisses dieses Vorhaben
wesentlich erschweren würde oder wenn
• die Räume an
einen Dienstverpflichteten vermietet werden sollen.
Darüber hinaus gibt
es einen Vertrag, bei dem das Kündigungsrecht für eine bestimmte
Zeit ausgeschlossen wird und damit eine bestimmte vertraglich
vereinbarte Dauer hat. Es handelt sich also um einen Zeitmietvertrag
mit automatischer Verlängerung, wenn keine Kündigung erfolgt. Eine
solche Vertragskonstruktion ist rechtlich möglich.
Zins
Als Zins bezeichnet man das zu entrichtende Entgelt - den Preis –
für die Nutzung von Fremdkapital. Der Zins ist außerdem der Preis
dafür, dass der Kreditgeber das Risiko trägt, das Geld nicht
wieder zu bekommen bzw. dass er das Risiko der Geldentwertung durch
Inflation trägt.
Zitterbeschluss
(Wohnungseigentümerversammlung)
In der Praxis
gebrauchter Terminus für einen „vereinbarungsersetzenden
Mehrheitsbeschluss“ der Bindungswirkung für alle Wohnungseigentümer
und Rechtsnachfolger entfalten sollte, ohne dass er Grundbuchinhalt
wurde (auch Pseudobeschluss genannt). Solche Vereinbarungen kamen
dadurch zustande, dass Mehrheitsbeschlüsse wegen Nichtanfechtung
bestandskräftig werden und damit die Wirkungen einer Vereinbarung
entfalten. Der BGH hat am 20.9.2000 (V ZB 58/99) entschieden, dass
durch Beschlussfassung nur solche Angelegenheiten geregelt werden können,
über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluss entschieden
werden kann.
Darüber hinaus steht
den Wohnungseigentümern keine Beschlusskompetenz zu. Ein trotz
absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist von
vornherein nichtig und kann auch nicht durch Nichtanfechtung geheilt
werden. Damit hat der BGH den sog. Zitterbeschlüssen den Garaus
gemacht, soweit sie die Gemeinschaftsordnung
("Vereinbarung") ändern. Inhalte der
Gemeinschaftsordnung, können somit nicht mehr durch
Mehrheitsbeschluss geändert werden. Vielmehr müssen damit stets
alle Wohnungseigentümer einverstanden sein. Früher gefasste Beschlüsse
sind unwirksam, die sich z.B. beziehen auf einen von der
Gemeinschaftsordnung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel (nicht
aber die Genehmigung der falschen Abrechnung durch die Versammlung),
über Verteilung der Kosten bei Instandsetzung von Fenstern (=
gemeinschaftliches Eigentum), Aufhebung eines gegebenen
Zustimmungserfordernisses bei Veräußerung des Wohnungseigentums,
Beschlussfähigkeit von Wiederholungsversammlungen am gleichen Tage,
von der Gemeinschaftsordnung abweichende Stimmrechtsänderungen.
Allerdings bleiben Beschlüsse, die sich auf Regelungen über den
Gebrauch, die Verwaltung und die Instandsetzung beziehen, nach wie
vor anfechtbar, wenn Anfechtungsgründe gegeben sind, z.B. eine
nicht ausreichende Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes im
Einberufungsschreiben zur Eigentümerversammlung, über den
Beschluss gefasst wird.
Um eine bestimmte
Flexibilität zu gewährleisten, erscheint es aufgrund dieses
Urteils ratsam, in künftigen Gemeinschaftsordnungen Änderungsvorbehalte
einzufügen und für Änderungen eine bestimmte qualifizierte
Stimmenmehrheit, z.B. 1/2 oder 2/3 aller Wohnungseigentümer
vorzuschreiben.
Zwangshypothek
Die erzwungene Eintragung einer Sicherungshypothek im
Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung.
Zwangsversteigerung
(kurz)
Die Ersteigerung
einer Immobilie stellt oftmals eine interessante Alternative zum Bau
oder zum Kauf eines vergleichbaren Objektes dar. Denn in der Regel
erhält der Ersteigerer den Zuschlag zu einem niedrigeren Betrag als
dem Verkehrswert. Zwangsversteigerungen werden von dem Amtsgericht
durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt.
Die Versteigerungstermine können daher auch beim jeweiligen
Amtsgericht in Erfahrung gebracht werden. Darüber hinaus werden sie
als amtliche Bekanntmachungen in der Tagespresse veröffentlicht.
Manche Verlage bieten sogenannte Versteigerungskalender an, die
regelmäßig die aktuellen Termine mit Beschreibung der Objekte
enthalten. Für die Zwangsversteigerung von Immobilien gelten
besondere Regeln, über die sich Interessierte vorab informieren
sollten. Seit dem 1. August 1998 haben sich einige der gesetzlichen
Vorgaben geändert. In Stichworten hier die 3 interessantesten
Neuerungen:
I.
Die
sogenannte Bietzeit (Bietstunde) dauert nicht mehr mindestens 60,
sondern mindestens 30 Minuten.
II.
Bisher
waren auf Verlangen 10% des erzielten Bargebotes als Sicherheit zu
hinterlegen. Jetzt wird – ganz gleich wie hoch (oder niedrig) der
Zuschlag ist – die Sicherheitsleistung mit 10% vom Verkehrswert
(laut Gutachten) festgelegt.
III.
Die Möglichkeit,
eine Sicherheit beim Termin zu hinterlegen, ist erweitert worden.
Neben Bargeld, einem sog. LZB-Scheck, werden jetzt auch von
Kreditinstituten ausgestellte Verrechnungsschecks akzeptiert.
Der Erwerb des
Immobilieneigentums im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt bereits
durch Zuschlag und nicht erst mit der darauf folgenden Umschreibung
im Grundbuch.
Zu unterscheiden ist
die Zwangsversteigerung, die ein Gläubiger betreibt, von der
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Letztere kommt vor, wenn sich z.B. eine Erbengemeinschaft nicht auf
einen Verkauf des gemeinsam geerbten Hauses einigen kann. Die
Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist dagegen nicht möglich,
es sei denn, das Gebäude wird ganz oder teilweise zerstört. Für
diesen Fall muss aber das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft in
der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein.
Zwangsvollstreckung
Die Voraussetzung für
eine Zwangsvollstreckung ist ein Zwangsvollstreckungstitel, der sich
insbesondere aus einem Urteil, aus einem Prozessvergleich oder einer
vollstreckbaren Urkunde (z.B. vollstreckbare Kaufvertragsurkunde
eines Notars) ergeben kann.
Weiter vorausgesetzt
wird eine Vollstreckungsklausel, mit der das Urteil bzw. die Urkunde
versehen wird („vollstreckbare Urkunde“). Schließlich muss
durch Zustellung dafür gesorgt werden, dass der Schuldner Kenntnis
von der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung erhält. Die
Zwangsvollstreckung in Immobilienvermögen erfolgt durch Eintragung
einer Zwangshypothek und der Anordnung der Zwangsversteigerung bzw.
Zwangsverwaltung.
Wird die
Zwangsversteigerung über ein Grundstück angeordnet, dann gilt die
Anordnung als Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des Gläubigers.
Dadurch wird das Recht des Gläubigers begründet, seine Forderung
aus dem Grundstück zu befriedigen.
Durch die
Beschlagnahme wird nicht nur das Grundstück selbst erfasst, sondern
auch alle wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile, sowie
das Zubehör.
Zwangsvollstreckungsklauseln
in notariellen Verträgen
In der Regel wird in
notarielle Kaufvertragsurkunden eine Zwangsvollstreckungsklausel
aufgenommen. In ihr unterwirft sich der Käufer der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, wenn er den
vereinbarten Kaufpreis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht
ganz entrichtet. Der Notar bezieht die Notargebühren – für die
beide Parteien gesamtschuldnerisch haften – in die
Zwangsvollstreckungsklausel mit ein. Schließlich kann auch für
Maklerprovisionen, die zum Kaufvertragsbestandteil gemacht werden,
eine Zwangsvollstreckungsklausel vereinbart werden. In einem solchen
Fall erhält auf Anforderung auch der Makler eine Vollstreckbare
Ausfertigung, die sich auf die Maklergebühr bezieht. |