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Wegerecht
siehe
Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen
Grundstücks das Recht zum Begehen oder Befahren des damit
belasteten Grundstücks einräumt.
Werbungskosten
Bei der Einkunftsart "Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung" dürfen diverse Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt
werden, wie z. B. Schuldzinsen während der Bauzeit,
Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen nach Fertigstellung,
Abschreibung aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten,
Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltungskosten), Verwaltungskosten.
Der Überschuss aus der Saldierung von Einnahmen/Werbungskosten kann
positiv oder negativ sein und ist im Rahmen der Gesamteinkünfte bei
der Besteuerung zu berücksichtigen.
Wertsicherungsklausel
Langjährige
wiederkehrenden Leistungen werden normalerweise gegen den
Geldwertschwund durch Wertsicherungsklauseln abgesichert. In der
Immobilienwirtschaft sind sie deshalb üblich in Miet- und
Pachtverträgen, Erbbaurechtsverträgen und Kaufverträgen, wenn ein
Teil des Kaufpreises „verrentet“ wird.
Unterschieden wird
nach der Preisklauselverordnung zwischen genehmigungsfreien,
genehmigungspflichtigen und „vertragsspezifischen Klauseln“ die
als „genehmigt gelten“.
Genehmigungsfrei sind
vor allem sog. Leistungsvorbehaltsklauseln, bei denen die
Neubestimmung der Anpassung den Vertragsparteien vorbehalten bleibt.
Sie finden sich häufig in Gewerberaummietverträgen. In der Regel
bestimmt im Falle der Nichteinigung ein unabhängiger Sachverständiger
die neue Höhe der Leistung. Kostenelementklauseln sind ebenfalls
genehmigungsfrei. Sie machen die zu leistende Vergütung oder den zu
zahlenden Preis abhängig von der Kostenentwicklung (z.B. bei einem
Vertrag mit einem Generalunternehmen von der Entwicklung der Löhne
am Bau). Schließlich sind auch noch sog. Spannungsklauseln
genehmigungsfrei. Bei ihnen wird die Höhe des geschuldeten Betrages
vom künftigen Preis oder Wert eines gleichartigen Gutes abhängig
gemacht. (Beispiel: Baupreis wird an der Entwicklung des
Baukostenindex gekoppelt).
Die Wertsicherung von
Erbbauzinsen ist genehmigungsfrei, wenn der Erbbauvertrag (siehe
Erbpacht) mindestens 30 Jahre läuft. Dabei ist bei Erbbaurechten,
die Wohnzwecken dienen, ohnehin die Vorschrift des §9a ErbbauVO zu
beachten, wonach maßgeblich für die Erhöhungsobergrenze die
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist.
Soweit Genehmigungen
erforderlich sind, ist dafür das Bundesamt für Wirtschaft in
Eschborn zuständig.
Werkvertrag
Der in § 631 BGB geregelte Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer
zur Herstellung des versprochenen Werks. Der Besteller (Bauherr)
wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Charakteristisch für den Werkvertrag ist dessen Erfolgsbezogenheit.
Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg (z. B.:
Fachgerechte Erstellung eines Gebäudes, Reparatur einer
Heizungsanlage etc.). Ist der Werkvertrag auf die Erbringung von
Bauleistungen gerichtet, wird er umgangssprachlich auch als
Bauvertrag bezeichnet.
Wesentlicher
Bestandteil
Wesentliche
Bestandteile einer Sache sind solche, die von ihr nicht ohne Zerstörung
oder Veränderung ihres Wesens getrennt werden können. Deshalb sind
z.B. Gebäude oder Bäume wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks,
ebenso fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen, z.B.
eingebaute Badewannen, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (und
damit des Grundstücks).
Das bedeutet auch,
dass ein wesentlicher Bestandteil nicht gesondert veräußert werden
kann.
Das Erbbaurecht
bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein können.
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht
verleiht das Recht, ein Grundstück bei Eintritt bestimmter
vertraglich vereinbarter Voraussetzungen zurückzukaufen. Dinglich
abgesichert werden kann das Wiederkaufsrecht nur durch eine
Auflassungsvormerkung.
Wirtschaftlichkeitsberechnung
(Wohnungswirtschaft)
Mit Hilfe einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung wird das Verhältnis von Kosten und
Erlösen eines Projektes ermittelt. In der Wohnungswirtschaft
spielte die Wirtschaftlichkeitsberechnung insbesondere beim sozialen
Wohnungsbau eine Rolle. Im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip
wird dabei festgestellt, ob und inwieweit die laufenden Aufwendungen
eines Wohngebäudes durch Mieterträge gedeckt werden. Für die
Mieterträge war während des Geltungsbereichs des II.
Wohnungsbaugesetzes als Obergrenze die Bewilligungsmiete zu berücksichtigen.
Lag sie unterhalb der Kostenmiete, muss das Wohnungsunternehmen
Aufwendungsverzichte hinnehmen, wenn es das Bauvorhaben durchführen
sollte.
Die
Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt folgende laufende
Aufwendungen:
Kapitalkosten, nämlich
•
Fremdkapitalzinsen
• Erbbauzinsen
•
Eigenkapitalzinsen
• begrenzt
Tilgungsleistungen, die einen Tilgungssatz von 1% überschreiten
(Tilgungen werden kalkulatorisch aus der Abschreibung finanziert)
Bewirtschaftungskosten,
nämlich
• Abschreibung (Gebäudeabschreibung
1%)
• Verwaltungskosten
(Pauschale)
•
Instandhaltungskosten (Pauschale) und
• Mietausfallwagnis
(2 von Hundert der laufenden Aufwendungen)
• Betriebskosten
(Abrechnung durch Umlage)
•
Umlagenausfallwagnis (2 von Hundert der Betriebskosten)"
Wirtschaftlichkeitsrechnung
Nach der allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre gehören Wirtschaftlichkeitsrechnungen zu
den Investitionsrechnungen. Es soll die Vorteilhaftigkeit einer oder
mehrerer geplanter Investitionen ermittelt werden. Unterschieden
wird zwischen statischen und dynamischen Modellen.
Investitionsrechnungen liefern Entscheidungsgrundlagen für mögliche
Investitionen.
Kennzeichnend für
die statischen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist die Ermittlung
einer auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum bezogenen
Wirtschaftlichkeit, wobei zeitliche Unterschiede im Verlauf der
Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Investitionszeitraums nicht
oder nur durch Durchschnittsbildungen berücksichtigt werden.
Neben
Kostenvergleichs-, Gewinnvergleichs- und Amortisationsrechnungen zählt
auch die Rentabilitätsrechnung zu den statischen Verfahren. Die
Kostenvergleichsrechnung wird angewandt, um für die kostengünstigere
Version zweier oder mehrere verschiedener Investitionsalternativen
zu ermitteln. In Betracht gezogen werden dabei sowohl die Betriebs-
als auch die Kapitalkosten der Investition. Erstreckt sich die
Nutzungsdauer des Investitionsgutes auf mehrere Perioden, geht man
von Durchschnittskosten aus. Die Gewinnvergleichsrechnung stellt auf
den Vergleich der sich aus zwei oder mehreren verschiedenen
Investitionsalternativen ergebenden Gewinne (Erlöse – Kosten) ab.
Die Ermittlung der Eigenkapitalrentabilität, der
Gesamtkapitalrentabilität, des erweiterten „Return on
Investment“ (ROI) bezieht sich auf durchschnittliche Verzinsung
des für eine Investition eingesetzten Kapitals. Die
Amortisationsrechnung ermittelt die Amortisationsdauer einer
Investition. Es wird keine Veränderung der Zahlungsströme im Laufe
der Zeit unterstellt.
Bei den dynamischen
(finanzmathematischen) Investitionsrechnungen werden hauptsächlich
drei verschiedene Verfahren unterschieden, nämlich die
Kapitalwertmethode, die Annuitätenmethode und die interne Zinsfußmethode.
Sie berücksichtigen im Gegensatz zu den statischen Berechnungen die
Unterschiede in der zeitlichen Entwicklung der sich aus der
Investition ergebenden der Einnahmen und Ausgaben. Diese werden auf
den Investitionszeitpunkt abgezinst. Bei der Kapitalwertmethode wird
der Kapitalwert der Überschüsse berechnet, der sich aus den
abgezinsten Ein- und Ausgaben einschl. Kapitalamortisation während
des Investitionszeitraumes abzüglich des Barwertes der geforderten
(Mindest-)Verzinsung, ergibt. Es handelt sich also um die
Feststellung des Kapitalwertes der in den künftigen Perioden über
die geforderte Kapitalverzinsung hinaus entstehenden Gewinne. Bei
der Annuitätenmethode wird dieser Kapitalwert auf die Perioden des
Investitionszeitraumes gleichmäßig „aufgeteilt“. Die interne
Zinsfußmethode stellt auf die Entwicklung einer Rentabilitätskennzahl
ab. Der interne Zinsfuß ist das Ergebnis der auf den
Investitionszeitpunkt diskontierten Ein- und Auszahlungen (Überschüssen)
zuzüglich der Kapitalamortisation, die sich aus der Differenz
zwischen den Überschüssen und den erwirtschafteten Rückflüssen
ergibt.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr
kann abweichend vom Kalenderjahr bestimmt werden. Damit einhergehen
entsprechende Verlagerungen von Bilanzstichtagen,
Abrechnungsstichtagen und dergl. Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr können
auch im Rahmen einer einheitlichen Verwaltungseinheit für
unterschiedliche Bereiche festgelegt werden. (Beispiel
Jahresabrechnung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nach
Kalenderjahr, bei gleichzeitiger Abrechnung von Heizperioden, Juni
– Juli.) Einer einheitlichen Abrechnung auf der Basis von
Kalenderjahren sollte im Zweifel der Vorzug gegeben werden.
Wirtschaftsplan
Dem
Wohnungseigentumsverwalter obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes (§§ 26 bis 28 WEG).
Um jederzeit über
die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
finanziellen Mittel verfügen zu können, sind die Wohnungseigentümer
verpflichtet, entsprechende Vorschüsse an den Verwalter zu zahlen (§
28 Abs. 2 WEG). Dazu hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr
einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der folgende Mindestangaben
enthalten muss:
1.
die
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2.
die
anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung;
3.
die
Beiträge zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung,
die jeder Wohnungseigentümer zu leisten hat.
Die konkrete Ausgestaltung
des Wirtschaftsplans hängt unter anderem von den Gegebenheiten in
der Wohnungseigentumsanlage ab und obliegt im übrigen der
Entscheidung der Wohnungseigentümer. Im Einzelfall sind auch die in
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen
zu beachten, so insbesondere von der gesetzlichen Regelung (§ 16
Abs. 2 WEG) abweichende Verteilungsschlüssel, Ausnahmeregelungen
hinsichtlich der Beteiligung nicht aller Eigentümer an einzelnen
Verwaltungskosten (z.B. Fahrstuhlkosten) oder auch Regelungen zu
Terminen oder Fristen, innerhalb derer der Wirtschaftsplan zur
Beschlussfassung vorzulegen ist.
Die Entscheidung zur
Gliederung des Wirtschaftsplans in Einzelpositionen sollte sich
sinnvoller Weise an den Vorschriften der seit 1. Januar 2004
geltenden Betriebskosten-Verordnung orientieren, um bei vermieteten
Eigentumswohnungen dem jeweiligen Eigentümer die Abrechnung der
Betriebskosten zu erleichtern.
Die Beschlussfassung
erfolgt durch mehrheitliche Entscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung
und zwar über den Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne. Letztere
legen die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer
fest. Selbst ein falscher Wirtschaftsplan (z.B. falscher
Verteilungsschlüssel) ist bindend, wenn keine Anfechtung des
Beschlusses über den Wirtschaftsplan bei Gericht und dessen Ungültigerklärung
erfolgt.
Sinnvoll ist es, mit
der Beschlussfassung über den konkreten Wirtschaftsplan eines
Kalenderjahres dessen Fortgeltung bis zu Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan des Folgejahres zu beschließen.
Die Abrechnung über
die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter in der
ebenfalls vorzunehmenden Jahresgesamt- und Einzelabrechnung
vorzunehmen und der Wohnungseigentümerversammlung zur genehmigenden
Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 WEG).
Wohnfläche
Bei der Wohnfläche
einer Wohnung handelt es sich um die Summe aller Grundflächen in
den Räumen, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Diese
Grundflächen werden jedoch bei bestimmten Flächen nur teilweise
angerechnet.
Zur anrechenbaren
Grundfläche gehören:
• Wintergärten,
Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Sie werden allerdings nur zur Hälfte angerechnet, wenn sie nicht
beheizbar sind
• Raumteile mit
einer lichten Höhe von über 2m Höhe werden stets ganz
angerechnet, zwischen ein und zwei Meter zur Hälfte, darunter keine
Anrechnung
• Balkone, Loggien,
Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens
jedoch zur Hälfte
• Fenster- und
offene Wandnischen, die mehr als 0,13m tief sind
Nicht angerechnet
werden Treppen mit über drei Steigungen und die Treppenabsätze,
sowie Mauervorsprünge mit mehr als 0,1m² Fläche
Nicht zur Wohnfläche
gehören die Flächen von Zubehörräumen (z.B. Keller, Waschküchen,
Heizungsräumen), sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu
stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen
(z.B. in der Regel Hobbyräume im Kellergeschoss) sowie Geschäftsräume.
Die Wohnflächenverordnung,
die am 1.1.2004 in Kraft trat, knüpft inhaltlich an die außer
Kraft getretene II. Berechnungsverordnung an.
Wohnraumförderungsgesetz
Am
1. Januar 2002 trat das "Gesetz zur Reform des
Wohnungsbaurechts" ("Wohnraumförderungsgesetz") in
Kraft. Nach § 9 Abs. 3 konnten die Bundesländer das Inkrafttreten
dieses neuen Gesetzes auf 1. Januar 2003 verschieben.
Gleichzeitig
wurde das II. Wohnungsbaugesetz im Hinblick auf die künftigen Fördermaßnahmen
aufgehoben. Aufgehoben wurde auch das Modernisierungs- und
Energieeinsparungsgesetz. Änderungen erfuhren u.a. das
Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung das
Wohngeldgesetz und die II. Berechnungs-Verordnung (II. BV). Teile
der II BV sollen durch eine neue Verordnung auf der Grundlage des §
19 des Wohnraumförderungsgesetzes ersetzt werden. Dies bezieht sich
auf einen neuen Betriebskostenkatalog und neue Wohnflächenberechnungsregeln.
In Ausführung dieser Verordnungsermächtigung wurden am 1.1.2004
die neue "Wohnflächenverordnung" und die
"Betriebskostenverordnung" in Kraft gesetzt.
Gefördert
werden nach dem neuen Recht der Wohnungsbau der Ersterwerb und die
Modernisierung von Wohnraum. In den Förderbereich mit einbezogen
werden fernen der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum und der Erwerb bestehenden Wohnraums. Die Förderung
erfolgt durch Fördermittel, Bürgschaften und Zurverfügungstellung
von verbilligtem Bauland. Zielgruppe sind nicht mehr die breiten
Schichten der Bevölkerung, sondern Haushalte, die sich am Markt
nicht mit angemessenem Wohnraum selbst versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind. Nach wie vor sind Einkommensgrenzen
für die Förderung zu beachten. Neu ist das Institut des
Kooperationsvertrages, den die Gemeinden mit den Eigentümern von
Wohnraum abschließen können. Gegenstände sind insbesondere die
Begründung von Belegungsrechten zugunsten der Gemeinde einschließlich
der im Rahmen der Förderung zu vereinbarenden Bindung an eine
"höchstzulässige Miete". Gegenstand kann auch die Übernahme
von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen
sein, die der Verbesserung des Wohnumfeldes, der Behebung sozialer
Missstände und der Quartiersverwaltung dienen. Es soll damit vor
allem eine Ghettobildung von sozialschwachen Bevölkerungsschichten
entgegen gewirkt werden.
Wohnung
Wohnung ist
ein wirtschaftliches Gut, das das menschliche Bedürfnis eines
„Daches über dem Kopf“ befriedigt. Es genügt darüber hinaus
kulturellen, gesundheitlichen, sozialen und technischen Ansprüchen
der Wohnungsnutzer. Teilweise sind Wohnungsstandards durch den
Gesetzgeber (Bauordnungsrecht) vorgegeben, teilweise entsprechen sie
einer Übereinkunft von Fachleuten, die sie definieren. So ist nach
DIN 283 Blatt 1 unter einer Wohnung die Summe aller Räume zu
verstehen, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Darunter
muss sich eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit befinden.
Nach den Landesbauordnungen muss außerdem jede Wohnung von anderen
Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen
eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem
Treppenhaus, einem Flur oder Vorraum haben. Jede Wohnung, die heute
gebaut wird, muss über ein WC und ein Bad mit Badewanne oder Dusche
verfügen.
Von
den Größenverhältnissen her betrachtet, wurde in der früheren
Statistik zwischen Klein- Mittel- und Großwohnungen unterschieden
(klein: – 65m² Wohnfläche, mittel: zwischen 65m² und 90m², groß:
über 90m²).
Eine
Sondergröße bildeten die „Kleinstwohnungen“ bis 45m² Wohnfläche.
Diese Größeneinteilung ist überholt. Als repräsentative Normgröße,
die die Gesamtheit des marktwirksamen Mietwohnungsbestandes repräsentiert,
gilt nach dem RDM-Preisspiegel die 70m² Wohnung. (siehe Normobjekt)
Steuerrechtlich muss eine Wohnung 23 m² nutzbarer Fläche umfassen,
um als Wohnung anerkannt zu werden.
In
der Vergangenheit gab es Überlegungen, die Wohnung zu einem „meritorischen
Gut“ zu erklären. Das bedeutet, dass von der Befriedigung eines
subjektiven Wohnbedürfnisses abstrahiert wird - das im Einzelfall
sehr niedrig angesiedelt sein kann. Es kommt vielmehr auf einen
definierten objektiven Wohnbedarf an, der im Interesse der
Gesundheit der Bevölkerung ein bestimmtes Wohnkonsumniveau
vorschreibt. Insoweit besteht Verpflichtungsanspruch an die
Haushalte hinsichtlich ihrer nachgefragten Wohnnutzung. So darf eine
Überbelegung der Wohnung etwa durch übermäßige Untervermietung
nicht stattfinden.
Die
Wohnung wurde in der Vergangenheit auch als „Sozialgut“
definiert, wobei allerdings der Sinn verschwommen bleibt. Soweit die
Wohnung einem Haushalt als sozialer Einheit zur
Daseinsverwirklichung dient, ist dagegen nichts einzuwenden. Sofern
aber damit der Gedanke verbunden wird, die Wohnnutzung sei von
wirtschaftlichen Interessenlagen abzukoppeln und damit auch generell
unterhalb kostendeckender Marktpreise zur Verfügung zu stellen,
kann dies nur vorübergehend und in Ausnahmezeiten (etwa der Zeit
kurz nach dem 2. Weltkrieg) gelten. Die Konsequenz der aus einer
solchen Haltung heraus praktizierten Wohnungspolitik zeigte sich
offen im Schicksal des Wohnungsbestandes der früheren DDR. Während
die Wohnung im vorindustriellen Zeitalter gleichzeitig Produktionsstätte
war, fand im Zuge der industriellen Revolution eine Trennung von
Wohnen und Arbeiten statt. Dies führt auch städteplanerisch zu
einer funktionalen Trennung in Wohn- und Gewerbegebieten. Dies wurde
vor allem durch die „Charta von Athen“ (1933) als
Zielvorstellung proklamiert. Heute gehen die städtebaulichen
Konzepte umgekehrte Wege. Es geht zur Vermeidung bzw. Verringerung
von Verkehrswegen im Interesse der Umwelt um Mischung der
Funktionen. Die künftige Entwicklung wird im Rahmen der „Neuen Ökonomie“
dadurch geprägt sein, dass die strenge Unterscheidung zwischen
Wohnen und Arbeiten erheblich relativiert wird. Bestandteil künftiger
Wohnungen wird zunehmend ein privat und geschäftlich zu nutzender
virtueller Kommunikationsraum als Verbindungsstelle nach außen
sein.
Wohnungs- und
Teileigentumsgrundbuch
Auf der Grundlage
einer Teilungserklärung oder eines Teilungsvertrages nach dem WEG
legt das Grundbuchamt von Amts wegen sog. Wohnungs- und
Teileigentumsgrundbücher an, die in Aufbau und Inhalt im
wesentlichen dem herkömmlichen Grundbuch entsprechen. Es enthält
auf dem Deckblatt den zusätzlichen Hinweis „Wohnungsgrundbuch“
(bei Nichtwohnräumen „Teileigentumsgrundbuch“). Im
Bestandsverzeichnis wird jeweils der Miteigentumsanteil an dem
Grundstück eingetragen mit dem Vermerk: „verbunden mit dem
Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. x bezeichneten
Wohnung im 1. Obergeschoss. Für jeden Anteil ist ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt (Blatt 345 – 355)“.
Außerdem wird
vermerkt, dass der hier eingetragene Miteigentumsanteil durch die zu
den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
beschränkt ist. Ebenfalls im Bestandsverzeichnis werden etwaige Veräußerungsbeschränkungen
(Zustimmungserfordernisse des Verwalters) eingetragen.
Die Abteilungen I, II
und III entsprechen im übrigen dem normalen Grundbuchaufbau.
Der Aufteilungsplan
ist Bestandteil der Grundakte des Grundbuchs.
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Die Einzelheiten
sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer
ist derjenige, der im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer der dort
bezeichneten Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum
an einer bestimmten Wohnung eingetragen ist. Solange der Erwerber
eine Eigentumswohnung im Grundbuch noch nicht eingetragen ist,
spricht man vom „werdenden“ Wohnungseigentümer. Dieser kann den
im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer in der Eigentümerversammlung
als Bevollmächtigter vertreten.
Wohnungseigentümerversammlung
Die Versammlung der
Wohnungseigentümer ist das Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Eigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile vertreten. Die Eigentümer beschließen nach
bestimmten Stimmrechtsregeln, wobei nach dem WEG das Kopfprinzip für
die Auszählung der Stimmen gilt.
Beschlussgegenstände
sind die Angelegenheiten der Gemeinschaft, die zur ordnungsgemäßen
Verwaltung gehören. Dazu zählen u.a. die Genehmigung des
Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung, die Aufstellung der
Hausordnung sowie etwa erforderliche Reparaturen am
Gemeinschaftseigentum. Die Einberufung muss mindesten unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen. Im
Einladungsschreiben sollen die Beschlussgegenstände hinreichend
genau bezeichnet werden.
Neben der jährlich
einmal stattfindenden Eigentümerversammlung, die vom Verwalter
einzuberufen ist, können auch außerordentliche Eigentümerversammlung
einberufen werden. Der Verwalter muss dies tun, wenn mindestens ein
Viertel aller Wohnungseigentümer dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt. Ersatzweise kann auch der
Verwaltungsbeirat die Einberufung vornehmen.
Ist eine
Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlussfähig, muss der
Verwalter zur Wiederholungsversammlung einladen. Diese ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wohnungseigentümer
beschlussfähig.
In der
Gemeinschaftsordnung oder durch einen Organisationsbeschluss kann
der Verwalter ermächtigt werden, sich des Instruments der
„Eventualeinberufung“ zu bedienen, mit der Maßgabe, dass in der
Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung für den Fall der
Beschlussunfähigkeit der (ersten) Versammlung schon die Einladung
zur Wiederholungsversammlung ausgesprochen wird. Diese findet in der
Regel 30 Minuten später statt.
Über jede Eigentümerversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung
(in der Regel der Verwalter) einem Wohnungseigentümer und - falls
ein Verwaltungsbeirat bestellt ist - von dessen Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.
Fehlt der Verwalter
oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen,
kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder dessen
Stellvertreter zur Wohnungseigentümerversammlung einladen. Ist ein
Verwaltungsbeirat nicht bestellt, kann auf entsprechenden (begründeten)
Antrag das zuständige Wohnungseigentumsgericht einen Notverwalter
einsetzen, der die Versammlung einberuft.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist
nach der gesetzlichen Regelung das Sondereigentum (Alleineigentum)
an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WWEG).
Mit dieser
gesetzlichen Definition (Zweckbestimmung) sind grundsätzlich Art
und Umfang der zulässigen Nutzung der so bezeichneten Räume
festgelegt.
Räume, die in der
Teilungserklärung als Wohnungseigentum bezeichnet sind, dürfen
grundsätzlich nur für Wohnzwecke genutzt werden, wenn nicht
bereits in der Teilungserklärung selbst oder in der
Gemeinschaftsordnung eine ergänzende oder abweichende Vereinbarung
getroffen wurde.
Nach herrschender
Rechtsprechung sind aber von der grundsätzlichen Zweckbestimmung
(Nutzung für Wohnzwecke) abweichende Nutzungen dann zulässig, wenn
die von der zweckwidrigen Nutzung ausgehenden Störungen nicht größer
sind als die Störungen, die sich auch bei bestimmungsgemäßer
Wohnnutzung ergeben würden.
Danach können auch
als Wohnungseigentum bezeichnete Räume für bestimmte berufliche
Zwecke genutzt werden (Anwalts-/Architekturbüro,
Steuerberaterpraxis, Arztpraxis, allerdings keine Kinderarztpraxis).
Einer besonderen
Zustimmung bedarf eine solche Nutzung nicht, wenn keine
weitergehenden Störungen auftreten oder die Teilungserklärung bzw.
die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich die Zustimmung zur
beruflichen Nutzung vorschreiben.
Wohnungseigentumsgesetz
Nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches können an den wesentlichen
Bestandteilen einer Sache keine besonderen Rechte eingeräumt werden
(§ 93 BGB).
Da Gebäude zu den
wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zählen, kann folglich
an einzelnen Wohnungen oder Räumen in dem Gebäude auch kein
selbstständiges Eigentum gebildet werden (§ 94 BGB).
Da es nach dem
Zweiten Weltkrieg darum ging, möglichst schnell Wohnraum für
breite Bevölkerungskreise zu schaffen und Kapital für den
Wohnungsneubau zu mobilisieren, wurden deshalb bereits im Jahre 1951
die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die Bildung von
Einzeleigentum an Wohnungen und anderen Räumen und damit
gleichzeitig eine breite Eigentumsbildung zu ermöglichen.
Mit dem
Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt WEG, vom 15. März 1951 wurde
der gesetzliche Grundstein für das "Eigenheim auf der
Etage" gelegt.
Als Rahmengesetz
regelt dieses Gesetz neben den eigentumsrechtlichen Grundlagen u.a.
die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, den
Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die
gemeinschaftliche Verwaltung durch Wohnungseigentümer, Verwalter
und Verwaltungsbeirat, die Instandhaltung und Instandsetzung von
Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Abrechnungs-,
Rechnungslegungs- und Zahlungspflichten.
Die weiteren Rechte
und Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der
Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen und
Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie aus dem mit dem Verwalter
zu schließenden Verwaltungsvertrag. Soweit sich im Übrigen aus
diesen Bestimmungen keine Regelungen ergeben, gelten die
entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Inzwischen sind nach
diesen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes rund 4,5 Millionen
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums entstanden, die
etwa zur einen Hälfte von ihren Eigentümern selbst genutzt bzw.
zur anderen Hälfte vermietet sind.
Wohnungserbbaugrundbuch
Wohnungseigentum kann
auch auf der Grundlage eines Erbbaurechts begründet werden. In
diesem Falle wird pro Wohn-/Teileigentum ein Wohnungs- /
Teileigentumserbbaugrundbuch angelegt. Die Struktur entspricht dem
des Erbbaugrundbuchs, wobei lediglich der Miteigentumsanteil und das
damit verbundene Sondereigentum im Bestandsverzeichnis zusätzlich
mit aufgeführt sind. Für den Erbbauzins haften die Wohnungseigentümer
gesamtschuldnerisch, wenn nicht eine Aufteilung nach
Miteigentumsanteilen mit dem Grundstückseigentümer und damit die
Begründung einzelner Schuldverhältnisse zwischen Wohnungseigentümer
und Erbbaurechtsgeber vereinbart wird.
Wohnungsgrundbuch
Sowohl bei der
vertraglichen Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 WEG) wie auch
bei der Begründung durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) wird vom
Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt, das als Wohnungsgrundbuch (bei Wohnungen)
oder als Teileigentumsgrundbuch (bei nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen) bezeichnet wird.
Im
Bestandsverzeichnis wird der jeweilige Miteigentumsanteil
eingetragen mit dem zusätzlichen Vermerk "verbunden mit dem
Sondereigentum an der mit Nr. xx bezeichneten Wohnung und
(gegebenenfalls) dem zugehörigen Kellerraum Nr. xx und dem
Kfz.-Stellplatz Nr. xx".
Ergänzend wird
vermerkt, dass der eingetragene Miteigentumsanteil durch die zu den
anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
beschränkt ist.
Ebenfalls im
Bestandsverzeichnis eingetragen sind weitere Regelungen – vielfach
Beschränkungen – hinsichtlich der Veräußerung oder des
Gebrauchs, ebenso vom Gesetz abweichende Vereinbarungen (§ 10 Abs.
1 und Abs. 2 WEG), beispielsweise zur abweichenden Kostenverteilung.
Diese Eintragungen
sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil vom Gesetz abweichende
Vereinbarungen im Falle des Eigentümerwechsels gegenüber dem neuen
Eigentümer nur dann Rechtswirkung entfalten, wenn sie im Grundbuch
eingetragen sind.
Die Abteilungen I, II
und III entsprechen dem normalen Grundbuchaufbau.
Wohnungsmangel
"Von
Wohnungsmangel wird dann gesprochen, wenn die sich am Markt
artikulierende Nachfrage nach Wohnraum zu angemessenen (in der Regel
„historischen“) Bedingungen durch das Angebot nicht befriedigt
werden kann. Als allgemeine Kennzahl für Wohnungsmangel wird in der
Regel das Verhältnis der Zahl der Haushalte zur Zahl bewohnbarer
Wohnungen herangezogen. Allerdings hat bei der sehr differenzierten
Teilmarktstruktur des Wohnungsmarktes eine solche allgemeine
Kennzahl keine besondere Aussagekraft. Bei der Vielzahl der Teilmärkte
kann zum gleichen Zeitpunkt in einem Teilmarkt ein Angebotsmangel,
in einem anderen ein Angebotsüberschuss bestehen. Wird in
Deutschland ein ""geringes Angebot” zur Erzielung
""überhöhter” Mieten ausgenutzt, liegt der Tatbestand
der ""Mietpreisüberhöhung” vor, die als
Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden kann."
Wohnungsprivatisierung
Wohnungsprivatisierung
handelt von der Überführung von Wohnungsbeständen der öffentlichen
Hand (insbesondere Bund Länder und Gemeinden) in den
privatwirtschaftlichen Bereich. Während der Bund seinen
Wohnungsbestand weitgehend verkauft hat, verfügen die Bundesländer
noch über einen Bestand von ca. 320.000 Wohneinheiten, die
Gemeinden von ca. 2.500.000 Wohneinheiten. Die Privatisierung kann
erfolgen durch Verkauf direkt an Mieter nach Begründung von
Wohneigentum ("Mieterprivatisierung"), durch Verkauf an
eine Privatisierungsgesellschaft, die sich dann um den Einzelverkauf
an die Mieter kümmert, durch "Blockverkauf" an einen
privaten Investor oder ein Wohnungsunternehmen, durch
Unternehmensverkauf oder durch Gründung einer
Wohnungsgenossenschaft.
Da sich die
Privatisierung sozialverträglich steuern lässt, gibt es heute kaum
mehr gewichtige Argumente gegen die Wohnungsprivatisierung, die vor
allem Kommunen erheblich entlasten würde. Anreize für den Kauf der
Wohnungen durch Mieter bestehen in der Gewährung von Sozialrabatten
auf den Kaufpreis und die Gewährung von günstigen
Finanzierungskonditionen.
Wohnungsrecht
Ein Wohnungsrecht ist
ein subjektiv persönliches Recht, das im Grundbuch als beschränkte
persönliche Dienstbarkeit eingetragen wird. Ein Wohnungsrecht wird
dem Berechtigten meist im Gegenzug zur Übertragung, (Erbschaft oder
Schenkung oder Verkauf) eines Wohnhauses eingeräumt. In der Regel
ist das Wohnungsrecht unentgeltlich. Es kann aber vereinbart werden,
dass der Berechtigte bestimmte Unterhaltungspflichten (laufende
Instandhaltung der Wohnung) übernimmt. Die dem Eigentümer
obliegenden Grundstückslasten können nicht mit dinglicher Wirkung
auf den Wohnungsberechtigten im Rahmen des Wohnungsrechts übertragen
werden. Da die Zweckbestimmung des Wohnungsrechts ausschließlich
das Wohnen durch den Wohnungsberechtigten ist, kann ein
Wohnungsrecht nicht an einem Teileigentum nach dem WEG begründet
werden. Das Wohnungsrecht kann nicht entgeltlich bestellt werden.
Ausgewichen wird deshalb in seltenen Fällen auf eine
schuldrechtliche Entgeltvereinbarung, in der die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung zur Bedingungen für die Ausübung des Wohnungsrechts
gemacht wird. Es erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder mit der
Zerstörung des Gebäudes.
Im Gegensatz zum
Wohnungsrecht steht eine Wohnungsreallast, die zum Inhalt die Gewährung
von Wohnraum (nicht an einer bestimmten Wohnung) hat. Die
Verpflichtung des Gebäudeeigentümers besteht in der Zurverfügungstellung
von Wohnraum und seine Erhaltung.
Wohnungswirtschaft
Die
Wohnungswirtschaft ist ein wesentlicher Teil der
Immobilienwirtschaft. Sie umfasst im wesentlichen die
Dienstleistungsbereiche und Marktvorgänge der
wohnungswirtschaftlich ausgerichteten Immobilienentwicklung, der
Errichtung von Miet- und Eigentümerwohnungen, der Bewirtschaftung,
Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung des Wohnungsbestandes.
Die nachfolgenden
Zahlen für 2002 (Quelle Statistisches Bundesamt) geben einen
Einblick über die Mietbelastungen und das wohnungswirtschaftliche
Versorgungsniveau.
42,2% aller Haushalte
sind Eigentümerhaushalte. Der Rest wohnt zur Miete. Die
durchschnittliche Bruttokaltmiete, die ein Hauptmieter zu zahlen
hatte, lag bei 408 EURO. Die durchschnittliche Streuung der Miete
zwischen dem Einpersonenhaushalt und dem Haushalt mit 5 und mehr
Personen liegt zwischen 384 und 563 EURO. In der Summe gaben für
Wohnung, Wasser, Strom, Gas die Haushalte in Deutschland 2002 299,4
Mrd. EURO aus (einschließlich Mietwerte eigen genutzter Wohnungen).
Dies sind 24,0% aller konsumtiven Ausgaben der Privathaushalte im
Inland.
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Strukturdaten
Statistisches Bundesamt
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2002
|
Einheit
|
Deutschland
|
früheres
Bundes-
gebiet
|
neue
Bundes-
länder
|
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Wohnungsbestand
|
1000
|
38.957,1
|
31.232,4
|
7.724,7
|
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Wohnungen
je 1000 Einwohner
|
Anzahl
|
471
|
461
|
518
|
|
Bewohner
pro Wohnung
|
Anzahl
|
2,63
|
2,22
|
1,9
|
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Wohnfläche
je Wohnung
|
Anzahl
|
84,0
|
88,3
|
71,8
|
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Wohnfläche
je Einwohner
|
m2
|
38,4
|
40,8
|
37,2
|
|
Räume
je Wohnung
|
Anzahl
|
4,35
|
4,5
|
4,00
|
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