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Veräußerungsbeschränkung
(Wohnungseigentum)
Die Befugnis zur Verfügung
über ein veräußerliches Recht kann nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Von dieser allgemeinen Regelung gibt es
Ausnahmen z.B. bei Veräußerung von Wohnungseigentum. Als Inhalt
des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer
zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer
Wohnungseigentümer oder eines Dritten – des Verwalters –
bedarf.
Die Zustimmung zur
Veräußerung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, wenn also
der Erwerber als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft
aufgrund einer gemeinschaftswidrigen Gefahr unzumutbar ist. Die
Unzumutbarkeit muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben,
ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Vorliegende Umstände,
die darauf schließen lassen, dass der Erwerber seine
Beitragspflichten nicht erfüllen wird, rechtfertigen die Versagung
der Zustimmung.
Verjährung
Mit der Abnahme der Arbeiten an einem Bauwerk beginnt die Verjährungsfrist
hinsichtlich der Sachmängelhaftung des Unternehmers. Grundsätzlich
dauert die Frist nach § 638 BGB 5 Jahre. Wurde eine wirksame
Vereinbarung nach VOB getroffen (§ 13 VOB, Teil B), dauert die
Frist 2 Jahre. Bestimmt das Gesetz kürzere Fristen, so gelten
diese.
Verkehrssicherungspflicht
Derjenige, der eine Gefahrenquelle
schafft (Haus, Schwimmbad, usw.), ist verpflichtet, alle zumutbaren
Maßnahmen zu treffen, damit die Gefahrenquelle beseitigt wird.
Unterlässt er diese Sicherungsvorkehrungen, kann er
schadensersatzpflichtig gemacht werden. Kommt beispielsweise ein
Passant vor einem Haus zu Fall, weil der Grundstückseigentümer im
Winter nicht den Schnee geräumt hat, kann der Fußgänger Ansprüche
gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Gegen solche
Schadensersatzansprüche können sich Hausbesitzer durch den
Abschluss einer Haushaftpflichtversicherung schützen.
Verkehrswert
Der Verkehrswert wird
durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle eines Verkaufes am
Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dabei sind rechtliche
Gegebenheiten (Beispiel: Wegerecht) tatsächliche Eigenschaften
(Beispiel: Entwicklungszustand des Grundstücks: erschlossen, nicht
erschlossen) sowie die sonstige Beschaffenheit (Beispiel: großer
Reparaturstau) zu berücksichtigen. Außer Betracht bleiben persönliche
und ungewöhnliche Verhältnisse, die das Marktgeschehen
beeinflussen könnten. Dies ergibt sich aus der
Verkehrswertdefinition des §194 Baugesetzbuch.
Denkbar ist, dass für
den Wertermittlungsstichtag ein anderer als der zu diesem Tag tatsächlich
gegebene Zustand des Grundstücks zu unterstellen ist. Beispiel:
Bewertung eines erst nach dem Bewertungsstichtag auf dem Grundstück
zu verwirklichenden Projektes. Den Verkehrswert stellen „Sachverständige
für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
fest. Auch der Gutachterausschuss kann hierzu beauftragt werden.
Die Anlässe hierfür
können vielfältig sein: Vermögensauseinandersetzungen zwischen
Erben oder Eheleuten bei Ehescheidung, Zwangsversteigerungen, Überprüfung
von finanzamtlichen Wertfestsetzungen, Beleihungen usw. Zu
unterscheiden ist hinsichtlich der Adressaten für solche
Bewertungen zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten.
Verkehrswertgutachten
kann Verkäufer oder Käufer veranlassen, um verlässlichen
Kaufpreis zu ermitteln. Hierbei ermittelt der Sachvertändige den
Ist-Zustand des Hauses, erforderlichen Modernisierungsumfang, den
Bodenwert und schließlich den Verkehrswert fest (mit ausführlicher
Begründung).
Vermessungsamt
Behörde, die durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
amtliche Lagepläne von Grundstücken erstellen lässt und ins
Kataster einträgt. Dort kann man ins Kataster einsehen und bei
berechtigtem Interesse einen Katasterauszug beantragen, der das
Grundstück mit seinen Abmessungen beschreibt.
Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines
Grundstücks oder einiger Räume erwirbt ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht entsteht kraft
Gesetzes. Begründet wird es durch „Einbringen“. Hierunter ist
das bewusste Hineinschaffen in die Mieträume zu verstehen. Sachen,
die in den Mieträumen hergestellt worden sind, gelten gleichfalls
als eingebracht. Nicht eingebracht sind jedoch Gegenstände, die
sich nur vorübergehend in den Mieträumen befinden. Stellt der
Mieter regelmäßig sein Kraftfahrzeug auf dem Mietgrundstück ab,
so ist es eingebracht. Das Vermieterpfandrecht geht anderen
Pfandrechten vor. Allerdings müssen die eingebrachten Sachen im
Eigentum des Mieters stehen und dürfen nicht dem Pfändungsschutz
unterliegen. Wegen des Pfändungsschutzes hat das
Vermieterpfandrecht bei Wohnraum (gegenüber Gewerberäumen) nur
eine eingeschränkte Bedeutung.
Versammlungsprotokoll
Die in der
Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind in eine
Niederschrift aufzunehmen. Verantwortlich dafür ist der
Versammlungsleiter, der nicht zwingend mit dem Verwalter identisch
sein muss. Zur inhaltlichen Gestaltung gibt es keine Vorschriften.
Unterschieden wird zwischen einem Ablaufprotokoll und einem
Beschlussprotokoll. Die für den Beschluss maßgeblichen Gründe
sollen auf jeden Fall in das Protokoll mit aufgenommen werden. Die
Beschlüsse müssen textlich einwand- und widerspruchsfrei unter
Hinzufügung der Abstimmungsergebnisse (Ja, Nein, Enthaltungen)
wiedergegeben werden. Soweit Ablaufprotokolle gefertigt werden (eher
die Ausnahme), sind auch in ausgewogener Weise Diskussionsbeiträge
über die Anträge wiederzugeben, die die Abstimmungsergebnisse
beeinflussen konnten.
Das Protokoll ist
nach herrschender Auffassung innerhalb von 8 Tagen anzufertigen und
muss vom Versammlungsvorsitzenden, dem Vorsitzenden des
Verwaltungsbeirates oder seinem Stellvertreter und von einem
Wohnungseigentümer unterzeichnet werden. Jeder Wohnungseigentümer
ist berechtigt, die Versammlungsniederschrift einzusehen. In der
Praxis ist es üblich, eine Kopie des Protokolls an die
Wohnungseigentümer innerhalb einer 3-WochenFrist zu versenden. Die
Beschlussanfechtungsfrist beträgt 4 Wochen.
Verteilungsschlüssel
(Wohnungseigentum)
Die Verteilung der
Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
seiner Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen
Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich nach dem Verhältnis
der für die einzelnen Wohnungseigentümer im Grundbuch
eingetragenen Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG).
Von dieser
gesetzlichen Bestimmung kann durch eine Vereinbarung abgewichen
werden (§ 10 Abs. 1 und 2 WEG). So kann ein Verteilungsschlüssel
vereinbart werden, der sich beispielsweise nach der Größe der
Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen oder auch nach der Personenzahl
richtet.
Eine solche
abweichende Regelung kann bereits in der Teilungserklärung oder der
Gemeinschaftsordnung durch den teilenden Eigentümer vorgenommen
werden, also durch denjenigen, der die Eigentumswohnungen errichtet.
Sie kann aber auch durch die späteren Eigentümer erfolgen,
vorausgesetzt, alle Eigentümer stimmen dieser abweichenden Regelung
zu.
Damit sie im Falle
eines Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer
gilt, bedarf sie allerdings der Eintragung in das Grundbuch.
Unterbleibt die Eintragung wirkt sie zwar unter den beteiligten
Eigentümern, verliert aber ihre Rechtswirkung, wenn ein neuer
Eigentümer in die Gemeinschaft eintritt. Eine Änderung des
Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss ist nichtig, das heißt,
er ist auch ohne Anfechtung rechtsunwirksam.
Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe stellt für den Bauherrn ein sehr effizientes
Druckmittel dar, den Bauunternehmer/Handwerker zur ordnungsgemäßen
Erbringung seiner Arbeiten zu veranlassen. In der Baupraxis wird
entweder die nicht fristgemäße Fertigstellung der Arbeiten oder
aber die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Bauleistung unter
Vertragsstrafe gestellt. Kommt es dem Bauherrn auf die fristgemäße
Fertigstellung an, muss der Unternehmer üblicherweise für jeden
Verzögerungstag einen bestimmten Prozentsatz des Auftragswertes als
Vertragsstrafe entrichten. Eine Vertragsstrafe, bedarf in jedem Fall
einer Vereinbarung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer/Handwerker.
Verwalter
Der Verwalter i.S.d.
WEG ist das Organ der Wohnungseigentümer, das deren Beschlüsse
auszuführen und dafür zu sorgen hat, dass die mit der Verwaltung
einer Wohnungseigentumsanlage gesetzlich vorgegebenen Verwaltungsmaßnahmen
durchgeführt werden.
Verwalter kann eine
natürliche oder juristische Person sein, nicht dagegen eine
BGB-Gesellschaft oder eine oHG. Der Verwalter kann seinen
Verwaltungsbestand nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer an
Dritte übertragen. In diesem Falle ist eine ausdrücklich
Bestellung des Dritten durch die Wohnungseigentümer erforderlich.
Der Verwalter einer neu entstehenden Wohnungseigentumsanlage wird in
der Regel nicht von den Wohnungseigentümern, sondern vom Bauträger
im Rahmen der Gemeinschaftsordnung bestellt. Die Bestellung kann auf
Antrag eines Wohnungseigentümers auch vom Amtsgericht erfolgen,
wenn z.B. ein Verwalter fehlt und deshalb eine die Eigentümerversammlung
zum Zwecke der Verwalterbestellung nicht einberufen wird.
Der Verwalter hat
weitreichende Kompetenzen. Dessen Aufgaben und Befugnisse können
die Wohnungseigentümer weder einschränken noch anderen Personen übertragen.
Der Zeitraum der Bestellung des Verwalters darf 5 Jahre nicht überschreiten.
Die wiederholte Bestellung ist möglich; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit. Die
Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen
Grundes beschränkt werden.
Zu den
Verwalteraufgaben zählt die jährliche Einberufung einer Eigentümerversammlung,
auf der regelmäßig die Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres
und der Wirtschaftsplan des gegenwärtigen Kalenderjahrs von ihm
vorgelegt und erläutert wird. Die Entlastung bedeutet Einverständnis
mit der Geschäftsführung des Verwalters im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr und Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche, soweit
die solche Ansprüche begründenden Umstände bekannt oder erkennbar
waren.
Einen Anspruch auf
Entlastung hat der Verwalter nicht. Er kann allerdings von der
Wohnungseigentümergemeinschaft Offenlegung der für die
Nichtentlastung herangezogenen Gründe verlangen. Im Regelfall wird
der Verwalter nicht unentgeltlich, sondern gegen Vergütung tätig.
Die Höhe seines Entgelts richtet sich nach der zwischen der
Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter im
Verwaltervertrag getroffenen Vereinbarung.
Die Vergütung kann
jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung
zwecks Anpassung an das Preis-/ Kostengefüge erhöht werden. Die Höhe
der Verwaltervergütung ist sehr unterschiedlich; sie wird nicht nur
von der Qualität und dem Umfang der Leistungen des Verwalters
bestimmt, sondern auch von der Objektgröße, den jeweiligen
Marktverhältnissen und der Ortsüblichkeit beeinflusst. Für die
Erfüllung von Aufgaben, die dem Verwalter über das gesetzliche Maß
hinaus - durch Verwaltervertrag oder Mehrheitsbeschluss - auferlegt
werden, können Zusatzvergütungen vereinbart werden. Der Beschluss
der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem der Verwalter bestellt
worden ist, ist zugleich ein Angebot zum Abschluss des
Verwaltervertrages.
Ein Verwaltervertrag
kommt bereits dadurch zustande, dass der Bestellte die Bestellung
annimmt, sei es mündlich, schriftlich oder konkludent durch
Aufnahme seiner Tätigkeit. Der Inhalt des Vertrages richtet sich
dann nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es ist ratsam, einen
schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen, der als Geschäftsbesorgungsvertrag
die wichtigsten Einzelheiten zwischen den Vertragspartnern regeln
sollte.
Verwaltervertrag
Grundlage für den
Abschluss eines Verwaltervertrages mit einer Wohnungs-/Teileigentümergemeinschaft
ist die Bestellung des Verwalters. Ohne Bestellung wäre ein
Verwaltervertrag unwirksam. Übernimmt der Verwalter – ohne
bestellt zu sein – Verwaltungsaufgaben, handelt er als Geschäftsführer
ohne Auftrag, mit der Folge, dass ihm nur ein Aufwendungsersatz
zusteht. Im Außenverhältnis kann er in die Situation geraten, dass
er als vollmachtloser Vertreter handelt.
Der Abschluss eines
formellen Verwaltervertrages ist nicht zwingend erforderlich. Übernimmt
der Verwalter nach Kenntnisnahme seiner Bestellung die Verwaltung,
kommt auf diese Weise stillschweigend ein Verwaltervertrag zustande.
Regelmäßig wird ein Verwalter, der bestellt werden soll, im
Vorfeld seiner Bestellung seine Vertragsvorstellungen darlegen und
wenn möglich ein Angebot auf Abschluss eines Verwaltervertrages
vorlegen, das dann auch Grundlage für den Bestellungsbeschluss ist.
Der Bestellungsbeschluss kann hier gleichgesetzt werden mit der
Annahme des Angebots auf Abschluss eines Verwaltervertrages. Überwiegend
wird aber im Bestellungsbeschluss der Verwaltungsbeirat ermächtigt,
den Vertrag mit dem Verwalter auch formell abzuschließen. Ähnliches
gilt auch für die erstmalige Bestellung eines Verwalters in der
Teilungserklärung. Auch hier wird im Vorfeld mit dem in Aussicht
genommenen Verwalter der Inhalt des Verwaltervertrags abgesprochen.
Die Bestellung erfolgt hier mit Wirksamwerden der
Gemeinschaftsordnung.
Da die Aufgaben und
Befugnisse des Verwalters im WEG weitgehend geregelt sind und
zumindest die in § 27 WEG genannten nicht eingeschränkt werden können,
geht es beim Verwaltervertrag vorwiegend darum, festzulegen, ob der
Verwalter noch weitergehende Verpflichtungen als im WEG genannt übernehmen
soll. Dies kann sich teilweise aus der Gemeinschaftsordnung ergeben
(z.B. Zustimmung zur Wohnungsveräußerung, wenn nach der
Gemeinschaftsordnung eine solche Zustimmung erforderlich ist).
Andere Aufgaben, die sich nicht aus dem WEG ergeben, können z.B.
sein Planung und Durchführung von Um- und Ausbauten, Verfolgung von
Mängelbeseitigungsansprüchen, Beschaffung fehlender
Verwaltungsunterlagen usw.
Weiterer Gegenstand
des Verwaltervertrages ist die Festlegung der Verwaltervergütung für
reguläre und besondere Leistungen. Sofern sich aus der
Gemeinschaftsordnung nichts anderes ergibt, ist Maßstab für die
Verteilung der Verwaltervergütung auf die Wohnungseigentümer deren
Miteigentumsanteil. Wenn die Verwaltervergütung nach Wohneinheiten
umgelegt werden soll, muss dies in der Gemeinschaftsordnung so
geregelt werden. Im Verwaltervertrag ist in solchen Fällen die Höhe
der Vergütung pro Wohnungs-/Teileigentumseinheit zu bestimmen.
Ebenso sind im Verwaltervertrag besondere Vergütungen zu regeln
z.B. Vergütung für die Zustimmungserklärungen des Verwalters bei
Wohnungsveräußerungen, Höhe einer Mahngebühr (als
Aufwendungsersatz), Höhe der Vergütung für die Betreuung von großen
Instandsetzungs-, Modernisierungs-, oder Umbauarbeiten.
Weitere Regelungen
des Verwaltervertrages beziehen sich auf Pflichten des Verwalters
bei Beendigung des Vertragesverhältnisses, sowie auf Haftung und
Verjährung von Ansprüchen.
Verwalterwechsel
Der Verwalter hat
nach Ablauf des Wirtschaftsjahres - in aller Regel das Kalenderjahr
- seine Abrechnung zu erstellen. Der zum Jahresende (31. Dezember)
ausscheidende Verwalter ist dann nicht mehr im Amt, so dass der neue
Verwalter zur Abrechnung verpflichtet ist. Der Vorgänger hat eine
Rechnungslegung - unter Beifügung sämtlicher Belege - vorzunehmen.
Auch bei einem Verwalterwechsel während des Jahres ist der
ausscheidende Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet.
Verwaltungsbeirat
Die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem
Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, sofern dieser bestellt ist (§
20 Abs. 1 WEG). Die Wohnungseigentümer entscheiden über die
Verwaltung, der Verwalter ist verantwortlich für die Durchführung
der Verwaltung und der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter
bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Daneben weist ihm das
Gesetz besondere Aufgaben zu, nämlich die Prüfung des
Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der
Kostenvoranschläge. Vor der Beschlussfassung hierüber soll der
Verwaltungsbeirat gegenüber den Wohnungseigentümern in der
Versammlung schriftlich oder auch mündlich eine entsprechende
Stellungnahme abgeben (§ 29 Abs. 2 und 3 WEG). Im konkreten
Einzelfall können dem Beirat auch weitere Aufgaben durch
mehrheitliche Beschlussfassung übertragen werden, soweit diese
Aufgaben ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und dadurch die
ureigenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des
Verwalters nicht beeinträchtigt, eingeschränkt oder aufgehoben
werden.
Der Verwaltungsbeirat
wird von der Wohnungseigentümerversammlung gewählt bzw. bestellt.
Er setzt sich zusammen aus drei Wohnungseigentümern, von denen
einer als Vorsitzender und die beiden weiteren als Beisitzer
fungieren. Bestellt die Wohnungseigentümerversammlung im konkreten
Fall mehr als drei Mitglieder als Verwaltungsbeirat und
gegebenenfalls auch einen oder mehrere Nicht-Eigentümer ist der
konkrete mehrheitliche Bestellungsbeschluss nur gesetzeswidrig,
nicht aber nichtig. Erfolgt also keine Anfechtung und Ungültigerklärung
durch das Gericht, ist auch ein Beirat wirksam bestellt, dessen Zahl
und Zusammensetzung der gesetzlichen Regelung widerspricht.
Verzugszinsen
Verzugszinsen sind Zinsen, die einem Schuldner, z. B. dem
Kreditnehmer, berechnet werden, wenn er seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
VOB
VOB ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus
den Teilen A, B und C. Teil A enthält die "Allgemeine
Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen". Dieser Teil der
VOB stellt Regeln über ein förmliches Verfahren auf, nach dem
Bauleistungen zur Ausführung vergeben werden. Im Teil A der VOB
werden also die Beziehungen des Auftraggebers zu den Anbietern von
Bauleistungen ("Bewerbern") in dem vorvertraglichen
Zeitraum bis zum Abschluss des Bauvertrages geregelt. Die Teile B
und C der VOB enthalten "Allgemeine Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen" (Teil B) und
"Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (Teil C). Beide Teile ergänzen sich zu einem
Vertragswerk, in dem der Teil B die nach dem BGB für den Bauvertrag
geltenden gesetzlichen Regelungen ändert und ergänzt und der Teil
C technische Regeln über die Beschreibung, Ausführung und
Abrechnung einzelner Bauleistungen aufstellt.
VOB- Vertrag
Hierunter versteht man einen Bauvertrag, bei dessen Abschluss die
Parteien ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart haben. Gegenstück
hierzu ist der BGB-Vertrag, der allein auf den Bestimmungen des
Werkvertragsrechts (Werkvertrag) basiert. Vorkaufsrecht: Nach §§
24 und 25 BauGB besitzt die Gemeinde zur Sicherung und
Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses
umfasst beispielsweise auch Grundstücke im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für
öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist. Technisch wird die
Verwirklichung des Vorkaufsrechts wie folgt gesichert: Der Grundstücksverkäufer
ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der
Gemeinde mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr
Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben.
Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so
genanntes Negativattest aus.
Vollgeschoss
Bauordnungsrechtlich
ist jedes Geschoss ein Vollgeschoss. Überwiegend ist in den
Landesbauordnungen eine Mindesthöhe von 2,30 m bestimmt, soweit die
Räume zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sein sollen.
Gemessen wird von der Fußbodenoberkante zur Fußbodenoberkante des
darüber liegenden Geschosses (Bayerische Bauordnung).
In der
Musterbauordnung wird die „lichte Höhe“ vorgeschlagen.
Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sind nach den meisten
Landesbauordnungen möglich, wenn ihre Fußbodenoberkante nicht mehr
als 0,7 m (teilweise sind 0,5 m vorgeschrieben) unter der natürlichen
Geländeoberfläche liegt und die natürliche Belichtung durch ein
Fenster einen Lichteinfallswinkel von 45° ermöglicht.
Nach der
Musterbauordnung muss die Deckenoberkante mehr als 1,4 m über die
festgelegte Geländefläche hinausragen, wenn das Kellergeschoss als
Vollgeschoss gelten soll.
Ausnahmen sind nach
den Länderbauordnungen möglich (Verkaufsräume, Räume für Gaststätten
und sonstige Aufenthaltsräume, wenn sie zusätzlichen
bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen. Aufenthaltsräume in
Dachgeschossen müssen zur Hälfte ihrer Grundfläche mindesten eine
lichte Höhe von 2,3 m haben (Sächsische Bauordnung). Die
Darstellung zeigt, dass gerade im Bereich der Festlegung dessen, was
ein Vollgeschoss ist, die Bestimmungen in den einzelnen
Landesbauordnungen doch auseinandergehen. Es ist deshalb ratsam, die
für das jeweils zu beurteilende Objekt oder Bauvorhaben maßgebliche
Bauordnung zu Rate zu ziehen. Die Musterbauordnung hat nur
empfehlenden Charakter.
Vollstreckungstitel
Eine
öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein
privatrechtlicher Anspruch vollstreckbar ist.
Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird oft von Kreditinstituten bei
vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zur Deckung entstehender
Verluste erhoben.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht
verleiht dem Vorkaufsberechtigten das Recht, mit dem Verkäufer
eines Grundstücks einen Kaufvertrag zu den Bedingungen zu schließen,
zu denen vorher ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen
wurde. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, sein Recht zu
wahren, hat der Verkäufer die Verpflichtung, ihm unverzüglich den
erfolgten Verkauf mitzuteilen. Diese Mitteilung wird in der Regel
vom Notar übernommen. Das Vorkaufsrecht wird durch eine
entsprechende Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt, die
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Verkäufermitteilung
abzugeben ist.
Bei Vorkaufsrechten
ist einerseits zwischen gesetzlichen und vertraglichen andererseits
zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Vorkaufsrechten zu
unterscheiden. Gesetzliche Vorkaufsrechte haben für eine große
Anzahl von Verkaufsfällen die Gemeinden nach dem BauGB, das sie in
beschränktem Umfange auch zu Gunsten Dritter ausüben kann. Überschreitet
in Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in
einer „dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise“ deutlich, kann das
Vorkaufsrecht zum Verkehrswert ausgeübt werden (preislimitierendes
Vorkaufsrecht). Dies verleiht allerdings dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht
vom Vertrag mit der Folge, dass die Gemeinde die Kosten des
Vertrages (einschließlich einer etwaigen Maklergebühr) zu zahlen
hat.
Weitere gesetzliche
Vorkaufsrechte gibt es im Rahmen des Reichssiedlungsgesetzes
(Verkauf landwirtschaftlicher Flächen über 2 Hektar Größe) und
der Denkmalschutzgesetze einiger Bundesländer. Auch die Mieter von
vorher in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnungen haben im
Verkaufsfalle ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Soweit es sich um
eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung handelt, beträgt
die Erklärungsfrist des Mieters für das Vorkaufsrecht 6 Monate.
Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch eingetragen. In
den neuen Bundesländern haben Mieter und Nutzer auch nach dem Vermögensgesetz
ein Vorkaufsrecht.
Schuldrechtliche
Vorkaufsrechte machen nur dann Sinn, wenn mindestens eine Vormerkung
im Grundbuch eingetragen ist. Dingliche - also im Grundbuch
eingetragene - Vorkaufsrechte können eine bestimmte Person
berechtigen (subjektiv persönliches Vorkaufsrecht), oder den
jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (subjektiv
dingliches Vorkaufsrecht).
Hat ein Makler ein
mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück vermittelt, kann er
nur eine etwa vereinbarte Verkäuferprovision erhalten. Die Käuferprovision
entfällt.
Es kann jedoch im
notariellen Kaufvertrag eine „Maklerklausel“ aufgenommen werden,
die dem Makler die Provision sichert (rechtlich in Form eines
Vertrages zugunsten Dritter). In einem solchen Fall muss dann auch
der Vorkaufsberechtigte diesen Teil des Kaufvertrages erfüllen und
die Provision bezahlen. |