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Tagesordnung
(Wohnungseigentümerversammlung)
Die Tagesordnung ist
ein notwendiger Teil der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung.
Aus der Tagesordnung soll der eingeladene Wohnungseigentümer
entnehmen können, mit welchen Beschlussgegenständen sich die
Versammlung befassen wird.
Entscheidend für den
Anspruch auf Ausführlichkeit und Genauigkeit der Tagesordnung ist
das Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer. Allgemeine Ankündigungen
in Form von Stichworten sind zu vermeiden.
Teileigentum
Als Teileigentum
bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum
(Alleineigentum) an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen in
Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen
Eigentum zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG).
Ebenso wie bei der
gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums wohnt dem Begriff
Teileigentum eine vom Gesetzgeber vorgegebene Zweckbestimmung inne,
nämlich die Nutzung für Nicht-Wohnzwecke und damit allgemein für
jede gewerbliche Nutzung, sei es als Laden, Büro, als Keller oder
Bodenraum oder auch als Garage.
Ausdrücklich
ausgeschlossen ist aber die Nutzung für Wohnzwecke.
In den meisten
Teilungserklärungen ist die generell zulässige, allgemeine
gewerbliche oder berufliche Nutzung von Räumen, die als
Teileigentum ausgewiesen sind, durch Vereinbarungen im Sinne von §
10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG dadurch eingeschränkt, dass eine ergänzende
Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zur Nutzung als "Büro",
"Laden", "Praxisräume" etc. aufgenommen wurde.
In diesen Fällen ist nur die insoweit typische Nutzung zulässig,
allerdings auch hier mit der Ausnahme, dass abweichende Nutzungen
dann zulässig sind, wenn die dabei auftretenden Störungen nicht größer
sind als bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise zu
erwarten ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings die Nutzung
eines "Ladens" als "Gaststätte" nicht zulässig.
Teilungserklärung
Ein Grundstückseigentümer
kann sein Eigentum am Grundstück in der Weise in
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am
Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung
(Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen
(Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu
errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnung
oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich
abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In dieser
Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist,
erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung
der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sondereigentum und zum
Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der
Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von
Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung
des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung.
Handelt es sich bei
dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (z.B.
Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung durch einen Einräumungsvertrag
(§ 3 Abs. 1 WEG), also durch eine vertragliche Regelung der
Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile und entsprechende
Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder
an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder
noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung
und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller
Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung
in das Grundbuch.
Teilungsgenehmigung
Häufig möchte der Bauherr im Zusammenhang mit seinem Vorhaben sein
Grundstück teilen. Hierfür benötigt er nach § 19 BauGB eine
Genehmigung, die so genannte Teilungsgenehmigung. Dazu bedarf es zunächst
einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, aus welcher sich der
Wunsch des Bauherrn nach Teilung des Grundstücks ergibt. Der
abgeteilte, in der Fachsprache "abgeschriebene", Grundstücksteil
soll dann zu einem selbstständigen Grundstück mit einem eigenen
Grundbuchblatt werden. Entspricht der Teilungsantrag den
gesetzlichen Erfordernissen, ist über die Teilungsgenehmigung
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden.
Diese Frist kann von der Behörde durch einen Zwischenbescheid noch
einmal um maximal drei Monate verlängert werden. Wird sie nicht
innerhalb dieser Frist abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt.
Sofern es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans handelt, beträgt die
jeweilige Frist lediglich einen Monat.
Tierhaltung
in Wohnungen
• Mietwohnung:
Dem Mieter einer
Wohnung ist Tierhaltung grundsätzlich gestattet. Dies gilt vor
allem für Tiere, von denen keine Störung ausgeht. Ein in einem
Formularmietvertrag vereinbartes Verbot der Tierhaltung ist
unwirksam. Allerdings kann der Vermieter die Haltung von Tieren,
z.B. Hund oder Katze, durch den Mieter von seiner Zustimmung abhängig
machen, die er dann aber nur aus wichtigem Grund (z.B. Haltung eines
Kampfhundes) verweigern darf.
•
Eigentumswohnung:
Ob die Haltung von
Haustieren in Eigentumswohnungen zulässig ist, ist nach §14 (1)
WEG daran zu messen, ob und inwieweit für die anderen
Wohnungseigentümer hieraus Nachteile entstehen. Dies wurde z.B.
bejaht bei einer übermäßigen Haustierhaltung, da hier eine störende
Geruchsbelästigung und auch die Ausbreitung von Ungeziefer befürchtet
werden können. Der BGH hat auch einen einstimmigen Beschluss der
Wohnungseigentümer nicht beanstandet, der ein generelles Verbot der
Hundehaltung zum Inhalt hatte. Sofern allerdings nach der
Gemeinschaftsordnung die Hundehaltung erlaubt wäre, wäre
Mehrheitsbeschluss, die diese Vereinbarung ersetzen würde, von
vornherein unwirksam.
Allerdings können
die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, dass Hundehalter
dafür sorgen müssen, dass ihre Hunde nicht in den Außenanlagen
herumlaufen.
Tilgung
Tilgung ist die planmäßige vereinbarte Rückzahlung eines
Darlehens. Die Tilgungsraten werden in der Regel vor Auszahlung des
Darlehens vereinbart (Darlehensvertrag).
Tilgungsdauer
Die Tilgungsdauer
eines Darlehens mit gleichbleibender Annuität hängt von
verschiedenen Faktoren ab. Dies sind insbesondere:
• die Höhe der
Tilgungsleistung,
•
Tilgungsverrechnung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
jährlich),
• Höhe des
Zinssatzes und
• der laufend
steigende Tilgungsanteil, der sich aus der Differenz zwischen dem
Anfangszins und dem durch vermehrte Darlehenstilgung verringerten
Zins ergibt.
Durch
Tilgungsstreckung verlängert sich die Tilgungsdauer um die Jahre,
in denen von der Darlehensauszahlung an gerechnet, keine Tilgung
bezahlt wird. Dieser Effekt kann aber auch durch Reduzierung der
Anfangstilgung erreicht werden. Bei Darlehen mit laufend
gleichbleibender Tilgung („Abzahlungsdarlehen) ist die
Tilgungsdauer der Quotient aus dem nominalen Darlehensbetrag und der
Jahrestilgung.
Bei Festdarlehen
richtet sich die Tilgung nach der vereinbarten Laufzeit. In
Verbindung mit einer Lebensversicherung gilt dies ebenfalls, wobei
im Fall des vorzeitigen Todes des Darlehensnehmers die Auszahlung an
die Erben schon entsprechend vorher vorgenommen wird. Diese Formen
des Darlehens werden auch als „endfällige“ Darlehen bzw. Fälligkeitsdarlehen
oder - fälschlicherweise - als „tilgungsfreie“ Darlehen
bezeichnet. Darlehen, die nie getilgt werden müssen, wären
Schenkungen. |