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Rangänderung (der
im Grundbuch eingetragenen Rechte)
Die Rangänderung
bewirkt den Tausch eines nachrangig mit einem vorrangig
eingetragenen Recht. Voraussetzung hierfür ist die formelle
Bewilligung des Zurücktretenden, die Zustimmung des Eigentümers
und ein entsprechender Antrag.
Rangstelle/Rangverhältnis
(Grundbuch)
Das Rangverhältnis
mehrerer Belastungen in der gleichen Abteilung des Grundbuchs
bestimmt sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen, bei
Eintragungen in verschiedenen Abteilungen nach dem jeweiligen
Eintragsdatum. Sind Eintragungsanträge gleichzeitig eingegangen,
erhalten die Eintragungen Ranggleichheit.
Nur vorgemerkte und
eingetragene selbstständige Rechte stehen in einem Rangverhältnis
zueinander. Dazu gehören auch Vorkaufsrechte. Der Rang der Rechte
zueinander ist ein Rechtsverhältnis und kein Recht – damit also
unpfändbar. Öffentliche Lasten werden nicht im Grundbuch
eingetragen, aber dennoch wie vorrangige Rechte behandelt.
Rangvorbehalt
Der Rangvorbehalt im
Grundbuch ermöglicht dem Eigentümer eines Grundstücks, bei Begründung
eines Rechtes an seinem Grundstück durch einen Dritten, eine
vorausgehende Rangstelle für sich offen zu halten. Er kann dies
dazu nutzen, später vorrangige dinglich absicherbare Rechte an
rangbesserer oder ranggleicher Stelle eintragen zu lassen. Durch den
Rangvorbehalt wird das Prinzip, wonach sich die Rangstelle nach der
zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen bestimmt, außer Kraft
gesetzt. Das bedeutet für den Eigentümer ein Stück
Eigentumsvorbehalt. Der Rangvorbehalt ist weder abtretbar noch pfändbar.
Für den Inhaber des nachrangigen Rechtes bedeutet der Rangvorbehalt
eine inhaltliche Beschränkung.
Reallast
Eine Reallast
belastet ein Grundstück dergestalt, dass dieses für wiederkehrende
Leistungen des Berechtigten dinglich haftet. Mit einer Reallast können
sowohl wiederkehrende Geldleistungen (Erbbauzinsen, Kaufpreisrenten,
Überbaurenten) als auch Naturalleistungen etwa im Rahmen eines
Leibgedings abgesichert werden.
Der durch die
Reallast Begünstigte muss nicht eine bestimmte Person sein. Es kann
sich auch um den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks
handeln. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die
Erbringung der Leistungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich.
Reines
Wohngebiet
Wird ein Gebiet als reines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen,
sind dort lediglich Wohngebäude zugelassen. Ausnahmsweise können Läden
und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Anwohner dienen, sowie kleine Hotels zugelassen
werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, die sozialen Zwecken
dienen und Einrichtungen für kirchliche, kulturelle,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Rentenschuld
Die Rentenschuld ist
eine besondere Art der Grundschuld. Bei einer Rentenschuld werden
jedoch zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen bestimmte Geldsummen
aus der Grundschuld gezahlt. Die Eintragung erfolgt in Abt. III des
Grundbuches. Als Grundpfandrecht hat sie heute jedoch kaum mehr eine
Bedeutung. |