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Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag
regelt die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden mit dem im
Vergleich zur Miete zusätzlichen Recht zur „Fruchtziehung”. Das
bedeutet, dass der Ertrag aus dem Grundstück (z.B. Kiesgrube) und
bei entsprechend ausgestatteten Gebäuden (z.B. Gasthäuser) der aus
dem damit verbundenen Betrieb zu erzielende Ertrag dem Pächter
zusteht. Die landwirtschaftliche Pacht umfasst auch das „lebende
Inventar”, d.h. das Nutzvieh.
Besonderheiten gelten
für die Jagdpacht, Fischereirechte und Kleingärten. Gepachtet
werden können auch Rechte (z.B. Patente).
Pachtverträge werden
i.d.R. langfristig geschlossen. Ein auf über zwei Jahre laufender
Vertrag bedarf der Schriftform. Bei landwirtschaftlichen
Pachtgrundstücken liegen die Vertragslaufzeiten teilweise bei 9 und
18 Jahren. Daraus ergeben sich Notwendigkeiten zur Anpassung der
Pacht, die früher im Landpachtgesetz, jetzt im BGB geregelt ist (§593
BGB). Ein Landpachtvertrag kann auch auf Lebenszeit des Pächters
geschlossen werden. Ähnlich wie bei der Miete gilt der Grundsatz:
Kauf bricht nicht Pacht. Die Vermittlung von Pachtverträgen im
Bereich der Landwirtschaft ist Geschäftszweck darauf besonders
spezialisierter Makler für Land- und Forstwirtschaften. Im übrigen
befassen sich mit der Vermittlung von Pachtverträgen auch
Spezialmakler für Geschäftsbetriebe
Paragraph
181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 181 BGB besagt, dass ein Bevollmächtigter keine Rechtsgeschäfte
mit sich selber schließen kann. Um bestimmte Abläufe nach
Abschluss des Kaufvertrages zu vereinfachen, werden in der Regel z.
B. die Notariatsangestellten bzw. der Grundstückseigentümer im
Kaufvertrag bevollmächtigt, bestimmte Rechtsgeschäfte auszuführen.
Um dies zu ermöglichen, werden die Bevollmächtigten im Kaufvertrag
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Parzellierung
Die Teilung eines Grundstückes durch die Erklärung des Eigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil als selbständiges
Grundstück eingetragen werden soll. |