Räumung durch den Schuldner
Sofern der
vorige Eigentümer noch im ersteigerten Objekt wohnt, muss er
dies räumen, dabei gilt der Zuschlagsbeschluss gleichzeitig
auch als Vollstreckungstitel.
Da eine
Zwangsräumung recht teuer ist, sollte man den Schuldner
anschreiben und Ihm eine angemessene Frist (ca. 3 Monate) zur
Räumung setzen. Ferner haben Sie die Möglichkeit eine
Nutzungsentschädigung (nicht Miete dies kann ein
Mietverhältnis begründen!!!) zu verlangen, fragwürdig ist
jedoch nur, ob der Vorbesitzer dies bezahlen kann, hat er doch
gerade seine Immobilie wegen seiner Zahlungsunfähigkeit
verloren. Weisen Sie in Ihrem Schreiben unbedingt darauf hin, dass die Nutzungsentschädigung
kein Mietverhältnis begründet.
Weigert sich der Vorbesitzer gegen die Räumung können
Sie bei
Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des
Zuschlagbeschlusses beantragen und der
Gerichtsvollzieher wird mit der Zwangsräumung beauftragt.
Räumung durch den Mieter
Mit Zuschlag besteht Anspruch auf Zahlung der Miete. Grundsätzlich
gilt auch bei Erwerb aus der Zwangsversteigerung gemäß BGB:
"Kauf bricht nicht Miete".
Sofern Se ein berechtigtes Interesse nachweisen können
(z.B. Eigenbedarf), haben Sie die Möglichkeit den Mietvertrag außerordentlich
mit gesetzlicher Frist zu kündigen.
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