|
Öffentliche
Lasten
Öffentliche Lasten,
die auf einem Grundstück ruhen, werden nicht in das Grundbuch
eingetragen. Die jeweils im Grundbuch eingetragenen Eigentümer sind
Schuldner. Im Zwangsversteigerungsverfahren werden Schulden aus öffentlichen
Lasten auf der Ebene der Rangklasse 3 befriedigt. Ansprüche aus
dinglich abgesicherten Rechten Dritter erhalten demgegenüber nur
die Rangklasse 4. Zu den öffentlichen Lasten zählen u.a. die
Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren, Kanalgebühren, Gebühren für
die Straßenreinigung aber auch Erschließungsbeiträge. |