Notarieller Kaufvertrag
beim
Immobilienkauf
Der
Immobilienkauf muss in Deutschland stets durch einen Notar
beurkundet werden, dies ist eine Vorschrift des
BGB, ein Kauf per Handschlag oder mit einem eigenen Vertrag ist also nicht wirksam und
von vorneherein nichtig. Grund hierfür ist der Schutz der Parteien
bei einem so hohen Betrag und einem komplexen Thema eine neutrale Instanz einzuschalten.
Der Notar soll einen neutralen Vertrag beurkunden und die Parteien
neutral beraten.
Schalten
Sie vor dem Immobilienkauf einen Gutachter ein, der Sie berät: www.der-Hausinspektor.de
(Link!)
Hohlen Sie sich
vorab die schriftliche Genehmigung des Verkäufers das Grundbuch des Kaufobjektes einzusehen (das
Grundbuchamt finden Sie beim Amtsgericht). Achten Sie auf
Eintragungen in Abteilung 2 des Grundbuches und klären Sie dessen
Bedeutung für Sie als neuen Eigentümer ab, der Notar gibt Ihnen
darüber Auskunft. Vielleicht können Sie die in Abteilung 3 eingetragenen Grundpfandrechte übernehmen (es erfolgt
dadurch keine Übernahme der Darlehen). Dadurch sparen Sie Kosten für die Eintragung
Ihrer Grundpfandrechte, die für die finanzierende Bank benötigt
werden, auch der Verkäufer spart so die Kosten der Löschung
dieser Eintragungen.
Prüfung des
Kaufvertrags vor Unterschrift
Bevor Sie beim
Notar den Kaufvertrag unterzeichnen, sollte Ihnen ein Entwurf
zugesendet worden sein. Prüfen Sie diesen genau und markieren Sie
die Passagen, die Sie nicht verstehen. Klären Sie die unklaren
Punkte mit dem Notar. Bitten Sie Ihn diese zu erläutern und deren rechtliche
Bedeutung für Sie zu benennen. Der Notar stellt eine neutrale Person in
diesem Vertrag dar und erklärt Ihnen die jeweiligen Konsequenzen
aus dem Vertrag. Hierfür sollten keine weiteren Kosten anfallen. Kleinere Fragen können
auch bei der Beurkundung besprochen werden.
Bei
Eigentumswohnungen ist häufig die Zustimmung des Verwalter im
Grundbuch erforderlich. Diese kann jedoch nur aus einem gewichtigen
Grund versagt werden, wenn z.B. der Verkäufer Vorstrafen hat und
dadurch die Eigentümergemeinschaft dadurch einen Schaden hätte.
Der
Notarvertrag
Im
Kaufvertrag wird zunächst die Auflassungsvormerkung zugunsten des
Käufers vereinbart, sie sperrt das Grundbuch des Verkäufers und
schützt den Käufer vor weiteren Eintragungen durch den Käufer.
Somit kann der Verkäufer keine weiteren Belastungen oder
Änderungen ins Grundbuch eintragen.
Zahlen Sie
auf keinen Fall vor den Auflassungsvormerkung vorher den Kaufpreis, bzw. Teile des Kaufpreises.
Nach
der Auflassungsvormerkung folgt die Auflassung, sie ist die Vereinbarung, dass das Eigentum des Verkäufers
auf den Käufer übergeht, und ist grundsätzlich von der
Kaufpreiszahlung abhängig.
Der
Notar stellt dann die entsprechenden Anträge an das Grundbuchamt,
er wird von Ihnen in der Regel im Kaufvertrag bevollmächtigt.
Beachten Sie, das der Kaufvertrag nur schuldrechtlich zwischen Ihnen
und dem Verkäufer wirkt, das bedeutet Sie werden erst mit
Eintragung ins Grundbuch auch rechtlich Eigentümer.
Schalten
Sie vor dem Immobilienkauf einen Gutachter ein, der Sie berät: www.der-Hausinspektor.de
Sie
sollten auf jeden Fall eine verbindliche Finanzierungszusage einer
Bank vor dem Notartermin vorliegen haben. Unterschreiben Sie diese
aber erst nach dem Notartermin, denn Sie wissen nicht, ob der
Verkäufer nicht vielleicht doch noch abspringt. Bitte bedenken Sie,
dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit hohen Kosten
verbunden ist. Aber auch eine Kündigung des Darlehensvertrages kann
hohe Kosten verursachen!
Notarkosten
beim Immobilienkauf
Die
Notarkosten beim Hauskauf oder Wohnungskauf belaufen sich auf
ungefähr 1,5% des Kaufpreises.
Tipp :
Das
Notaranderkonto ist nicht mehr mehr notwendig, die
Vertragsabwicklung Zug um Zug ist genauso sicher und die Kosten sind
für den Erwerber geringer.
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