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Nachbarrecht
Zu unterscheiden ist
zwischen zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts (§§906–924
BGB) und öffentlich rechtlichen Vorschriften – insbesondere das
sog. Baunachbarrecht.
1. Ziviles
Nachbarrecht:
Die zivilrechtlichen
Regelungen beziehen sich auf den Schutz des Nachbarn vor störenden
Geräuschen und Gerüchen, dem Überhang an Zweigen und dem Überfall
von Früchten, gefahrdrohenden Anlagen und Einrichtungen sowie auf
das Notwegerechte und Rechtsansprüche die beim Überbau entstehen.
Es verleiht dem benachteiligten Nachbarn Abwehransprüche.
Einwirkungen („Immissionen“) von geringfügiger Natur müssen
hingenommen werden. Das zivile Nachbarrecht ist geprägt durch eine
große Anzahl von Einzelfallentscheidungen nach dem Grundsatz von
Treu- und Glauben unter Würdigung des sog. nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses. Mit den Vorschriften des BGB sind über
das BGB-Einführungsgesetz landesrechtliche Vorschriften zum
Nachbarrecht verzahnt. Den zivilrechtlichen Vorschriften des
Nachbarrechts gemein ist, dass sie Ansprüche der Nachbarn
untereinander begründen.
2. Öffentlich
rechtliches Nachbarrecht:
Regelungen der
Landesbauordnungen (Baunachbarrecht) der einzelnen Bundesländer gehören,
soweit sie „nachbarschützend“ sind, zum öffentlich rechtlichen
Nachbarrecht.
Das gleiche gilt auch
von entsprechenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist
wegen der divergierenden Rechtsprechung nicht immer klar, ob
Voraussetzung für das Entstehen von Abwehransprüchen des
betroffenen Nachbarn eine tatsächliche (spürbare) Beeinträchtigung
des Nachbarn ist. Bei nachbarschützenden Festsetzungen in einem
Bebauungsplan (Baulinien, Baugrenzen) muss in der Regel eine tatsächliche
Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden. Allerdings dienen nicht
alle Festsetzungen (z.B. Geschossflächenzahlen) dem Nachbarschutz.
Nachbarschützend sind zum Teil auch Festsetzungen der Art baulicher
Nutzung im Bebauungsplan. Öffentliches Nachbarrecht begründet
nicht - wie zivilrechtliches - Ansprüche gegen andere Nachbarn,
sondern Ansprüche gegen Behörden.
Teilweise
nachbarrechtlichen Charakter hat im Bereich des öffentlichen Rechts
auch das Bundesimmissionsschutzgesetz, das vor allem die besondere
Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebes von Anlagen zum
Gegenstand hat, deren „Emissionen“ die Allgemeinheit oder die
Nachbarn stärker beeinträchtigen könnten. Beispiele:
Heizkraftwerke, automatische Waschstraßen, Lackieranlagen, Anlagen
zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von
Schweinen ab einer bestimmten Größenordnung und vieles mehr.
Nachbesserung
Ein Recht auf Nachbesserung steht dem Bauherrn bereits vor der
Abnahme zu. Es handelt sich dann noch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch
aus dem Bauvertrag. Nach der Abnahme muss der Bauherr dem
Bauunternehmer zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen.
Gleichzeitig muss er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur
Nachbesserung setzen und androhen, dass er nach Ablauf dieser Frist
die Nachbesserung ablehne (so genannte Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung). Erst wenn der Unternehmer diesem Verlangen
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder sich weigert,
kann der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Nebenabreden
Nach § 313 BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag mit sämtlichen
Nebenvereinbarungen (= Nebenabreden) der notariellen Beurkundung.
Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist der Vertrag nach §
125 BGB nichtig
Nebenkosten
(mietrechtliche)
Eine gesetzliche
Definition des Begriffs Nebenkosten besteht nicht. In der
Mietrechtsliteratur werden vor allem zu den Nebenkosten gerechnet
• die
Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (früher II. BV),
• Vergütungen etwa
für die Überlassung einer Gartennutzung oder eines Stellplatzes,
• Zuschläge
(Untermietzuschläge, Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung von
Wohnräumen)
Werden im
Zusammenhang mit Mietverträgen für die Mieter Leistungen der persönlichen
Versorgung und Betreuung erbracht, sollten hierüber eigene Vergütungsvereinbarungen
getroffen werden. Im Zweifelsfall gelten sie sonst mit der Miete als
abgegolten. Die Betrachtung der Nebenkosten wird im Zusammenhang mit
dem Vordringen des Facility Managements und die damit zusammenhängenden
„infrastrukturellen“ Leistungen an Bedeutung gewinnen.
Negativzeugnis
auch Negativbescheinigung genannt, ist die Bestätigung der
Gemeinde, dass sie von ihrem Vorkaufsrecht für das betreffende
Grundstück keinen Gebrauch macht. Das klärt der Notar bei der
Kaufhandlung, kann aber schon vorher vom Kaufinteressenten durch
Nachfrage im Planungsamt ermittelt werden. Kein Vorkaufsrecht
besteht, wenn der Verkäufer in gerader Linie mit dem Käufer
verwandt ist.
Nettodarlehen
Unter dem Nettodarlehen versteht man den Darlehensbetrag, der
letztlich ausgezahlt wird, als Nominalbetrag des Darlehens abzüglich
Disagio, bzw. Nominalbetrag des Darlehens mal Auszahlungssatz.
Nettokaltmiete
Bei der
Nettokaltmiete handelt es sich um die Miete, die keine
Betriebskosten also auch keine Heiz- und Warmwasserkosten enthält.
Sie wird auch „Nettomiete“ genannt. In der „Grundmiete“ können
Betriebskosten enthalten sein, die weder umgelegt noch als Pauschale
neben der Miete verlangt werden. Man spricht dann von „Teilinklusivmiete“.
Nießbrauch (an
Immobilien)
Nießbrauch ist eine
Form der Dienstbarkeit. Beim Nießbrauch wird ein Grundstück in der
Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, berechtigt ist, entsprechende Nutzungen (z. B.
Mietzahlungen) zu erhalten. Der Nießbrauch spaltet - vereinfacht
ausgedrückt - das juristische Eigentum vom wirtschaftlichen
Eigentum ab. Beim Nießbrauch an einer Immobilie hat der Nießbraucher
die Pflicht, das Gebäude zu unterhalten, also die Kosten für
Instandhaltungen, Steuern, Versicherungen usw. zu zahlen. Er muss
auch für Darlehenszinsen aus einer Beleihung des Objektes
aufkommen. Allerdings kann auch vereinbart werden, dass der Eigentümer
alle Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten übernimmt („Bruttonießbrauch“).
Der Nießbrauch kann nicht nur bei Grundstücken oder beweglichen
Sachen, sondern auch bei Vermögen, bei Rechten und an einer
Erbschaft vereinbart werden. Der Nießbrauch ist ein nicht übertragbares
und unvererbliches Recht.
Ein Nießbrauch kann
sowohl dadurch zustande kommen, dass der Eigentümer das Eigentum am
Grundstück einem Dritten überträgt und sich den Nießbrauch
vorbehält („Vorbehaltsnießbrauch“) oder dadurch, dass er einem
Dritten den Nießbrauch am Grundstück einräumt und das Eigentum
behält („Zuwendungsnießbrauch“). Schließlich kann ein Eigentümer
auch sein Testament so gestalten, dass der Erbe (z.B. sein Sohn) das
Eigentum am Grundstück erhält und ein Dritter (z.B. sein Bruder)
den Nießbrauch zugesprochen bekommt (Vermächtnisnießbrauch).
In steuerlicher
Hinsicht muss beim Nießbrauch folgendes bedacht werden: Steht dem
Zuwendungsnießbrauch eine Gegenleistung (Einmalzahlung) gegenüber,
dann handelt es sich beim Eigentümer um Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung, die er jedoch auf bis zu zehn Jahre verteilen kann.
Erzielt der Nießbraucher bei entgeltlicher Bestellung des Nießbrauchs
Einnahmen, handelt es sich dann um Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, die er durch von ihm übernommene Bewirtschaftungs- und
Kapitalkosten (Werbungskosten) schmälern kann. Verbleiben die
Kosten beim Eigentümer, kann auch er sie als Werbungskosten
absetzen. Die AfA für den Nießbrauch wird dem Nießbraucher
zugesprochen, diejenige für das Gebäude dem Eigentümer.
Beim Vorbehalts- und
Vermächtnisnießbrauch entfallen diese Gestaltungsmöglichkeiten,
da eine entgeltliche Bestellung nicht möglich ist.
Notar
Der Notar ist ein von
der Justizverwaltung eines Bundeslandes nach dem Bedarfsprinzip
bestellter Volljurist, der bestimmte Aufgaben im Rahmen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Rechtspflege wahrzunehmen hat.
Voraussetzung der Bestellung ist eine in der Regel dreijährige Anwärterzeit
als Notarassessor. Bei Immobiliengeschäften ist die Mitwirkung des
Notars vielfach erforderlich (notarielle Beurkundung).
Bei den Rechtsgeschäften,
die vom Notar beurkundet werden, hat der Notar nach dem
Beurkundungsgesetz eine besondere Belehrungspflicht. Er muss die
Parteien über die rechtliche Tragweite des Vertrages aufklären,
den die Parteien schließen wollen. Alle Beurkundungen die der Notar
vornimmt, sind in zeitlicher Reihenfolge in ein gebundenes Register
einzutragen (Urkundenrolle).
Für seine Tätigkeit
erhält der Notar Gebühren und Auslagen. Sie richten sich nach der
Kostenordnung. Zur Absicherung der finanziellen Abwicklung eines
beurkundeten Geschäftes kann der Notar ein besonderes Konto („Notaranderkonto“)
zur Verfügung stellen, über das er treuhänderisch verfügt.
Notar- Anderkonto
Konto, das der Notar einrichtet, und auf das der Käufer den
Kaufpreis einzahlt. Der Notar verwaltet es treuhänderisch und zahlt
das Geld erst an den Verkäufer aus, wenn alle Vertragsbedingungen
erfüllt und alle Behördengänge erledigt sind. Übergang von
Lasten und Nutzen: des Grundstücks auf den Käufer passiert am Tag
nach Einzahlung des Kaufpreises auf das Notar-Anderkonto. Dann darf
der Käufer über den Grund und Boden verfügen, obwohl er noch
nicht im Grundbuch als Eigentümer steht. Das heißt: Der
"Neue" haftet für die Verkehrssicherung, kann aber auch
schon gärtnern, seinen Liegestuhl aufstellen und Bauanträge
stellen.
Notarielle
Beurkundung
Bestimmte Verträge müssen
vom Notar beurkundet werden, damit sie wirksam werden. Dies sind
u.a. der Grundstückskaufvertrag, der Bauträgervertrag, die
Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von
Wohneigentum. Die Rolle des Notars besteht darin, den Vertragswillen
der Parteien zu erforschen und zu formulieren. Er muss die
Vertragsparteien über die rechtlichen Konsequenzen des Geschäfts
belehren und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Urkunde
wiedergeben. Mit seiner Unterschrift unter die Urkunde bestätigt
er, dass der von ihm formulierte Vertragsinhalt dem Vertragswillen
der Parteien entspricht.
Notarielle Urkunde
Die Urschrift einer
notariellen Urkunde ist die Originalniederschrift der notariellen
Beurkundung und verbleibt in der Verwahrung des Notars. Die
Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr. Damit kommt
die Vorlegung der Ausfertigung der Vorlegung der Urschrift gleich.
Sie ist eine Abschrift der Urschrift mit der Überschrift
„Ausfertigung“ und dem zwingenden Vermerk, dass sie mit der
Urschrift übereinstimmt.
Besondere Bedeutung
kommt der Ausfertigung bei Vollmachtsurkunden zu.
Bei der beglaubigten
Abschrift handelt es sich um eine einfache Abschrift der Urschrift
mit dem Vermerk des Notars, dass sie mit der Hauptschrift übereinstimmt.
Dieser Beglaubigungsvermerk muss Ort und Tag der Ausstellung angeben
und ist mit dem Siegel oder dem Stempel und der Unterschrift des
Notars zu versehen. Der Besitz einer beglaubigten Abschrift ersetzt
im Rechtsverkehr nicht den Besitz einer Ausfertigung.
Notargebühren
Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert einer Sache,
wobei die Gebühr mit Hilfe des Gebührensatzes und einer Gebührentabelle
nach gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird. Die Höhe der
Beurkundungsgebühren eines Notars richtet sich bei einem
Kaufvertrag nach dem Kaufpreis, bei der Eintragung von
Grundpfandrechten nach dem Sicherungswert.
Notwegerecht
Der Eigentümer eines
Grundstückes, das keine direkte Anbindung an öffentliche Wege hat,
kann von seinem Nachbarn verlangen, dessen Grundstück begehen zu dürfen,
um sein Grundstück zu erreichen. Dafür hat der
„Notwegeberechtigte“ eine Geldrente zu bezahlen. Sträubt sich
der Grundstücksnachbar, so können Richtung und Umfang des Notweges
durch ein Gerichtsurteil bestimmt werden.
Nutzfläche
Neben der Wohnfläche gibt es auch die Nutzfläche eines Hauses. Bei
der Nutzfläche sind alle Nebenräume wie Keller, Dachboden,
Heizraum usw. mit eingerechnet. |