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Lageplan
Der Lageplan gehört
zu den Bauvorlagen und Beleihungsunterlagen. Soweit der Lageplan
Bestandteil einer Bauvorlage ist, muss er bestimmte, in den
Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer enthaltene Darstellungen
enthalten. Sie sind länderunterschiedlich geregelt. In der Regel zählen
hierzu der Maßstab (in der Regel 1:500) und die Lage des Grundstücks
zur Himmelsrichtung, die Bezeichnung des Grundstücks (Gemeinde,
Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück), Flächeninhalt
und katastermäßige Grenzen des zu bebauenden Grundstücks und der
Umgebungsgrundstücke, der vorhandene Gebäudebestand sowie im
Liegenschaftsbuch enthaltene Hinweise auf Baulasten. In einigen
Bundesländern wird unterschieden zwischen dem einfachen und dem
qualifizierten Lageplan. Der einfache Lageplan enthält die oben
dargestellten Angaben.
Landesbauordnung
In den
Landesbauordnungen der Bundesländer ist das jeweils geltende
Bauordnungsrecht kodifiziert. Inhaltlich stimmen sie nur teilweise
überein. Vor allem im Bereich des genehmigungsfreien Bauens ist
„Bewegung“ in die Landesbauordnungen gekommen. Jede
Landesbauordnung wird begleitet von einer Reihe von Nebengesetzen
und Verordnungen, die dem Bauordnungsrecht zugehören.
Leibgeding
Abkürzung für:
Unter Leibgeding (auch Altenteil) versteht man wiederkehrende,
vertraglich abgesicherte Geld- oder Naturalleistungen an einen
Berechtigten. In der Regel sind diese Leistungen noch mit einem
unentgeltlichen Wohnungsrecht verbunden. Solche Vereinbarungen
werden in der Regel im Zusammenhang mit der altersbedingten Übertragung
des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Hof auf einen der späteren
Erben getroffen. Dieser (meist der älteste Sohn) verpflichtet sich
zu lebenslangen Unterhaltsleistungen, der Gewährung von Unterkunft
und nicht selten auch der Pflege in alten und kranken Tagen.
Die Absicherung des
Leibgedings im Grundbuch erfolgt hinsichtlich der laufenden
Leistungen über eine Reallast und hinsichtlich des Wohnungsrechts
über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Leibrente (Verkauf
einer Immobilie auf Rentenbasis)
Die Leibrente wird im
Gegensatz zu einer Zeitrente nicht zeitlich befristet, sondern bis
zum Tod des Rentenberechtigten bezahlt. Es gibt auch
Gestaltungsformen, wonach die Zahlung nach dem Tode an einen Erben für
eine befristete Zeit weiterläuft. Wird eine Immobilie „auf
Rentenbasis“ verkauft, dann ist zu beachten, dass der
Rentenanspruch im Grundbuch als Reallast möglichst an erster
Rangstelle abgesichert wird. Außerdem werden solche Leibrenten mit
Hilfe einer Wertsicherungsklausel gegen den Geldwertschwund
abgesichert. Diese Klausel muss vom siehe Bundesamt für Wirtschaft
genehmigt werden. Die Höhe der Rente kann auf der Grundlage einer
Rententabelle ermittelt werden, wobei es Wahlmöglichkeiten zwischen
verschiedenen Zinsen gibt. Üblicherweise wird eine Tabelle
zugrundegelegt, die auf einem Zinssatz von 5,5% beruht.
Eine alternative Möglichkeit
für den Käufer besteht darin, dass er anstelle einer
Direktverrentung des Kaufpreises den entsprechenden Kapitalbetrag über
eine Lebensversicherungsgesellschaft verrenten lässt. Wird eine
Immobilie gegen eine Leibrente verkauft, darf der Zahlende die
Versorgungsleistung mit ihrem Ertragsanteil, als Sonderausgaben
steuermindernd geltend machen, während der Zahlungsempfänger sie
mit ihrem Ertragsanteil versteuern muss. Der Ertragsanteil hängt ab
vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rentenzahlung. Je älter
der Rentenempfänger bei der ersten Zahlung, desto niedriger der
steuerpflichtige Anteil. Im Gegensatz dazu richtet sich der
steuerpflichtige Ertragsanteil bei sogenannten abgekürzten
Leibrenten, die zeitlich befristet sind, grundsätzlich nach der
Rentendauer.
Liegenschaft
Grundstück, Grundbesitz.
Liegenschaftskataster
Amtliches Verzeichnis
der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung, das bei den Katasterämtern
geführt wird. Das Verzeichnis enthält im Gegensatz zu den
Bestandsverzeichnissen der Grundbücher alle Grundstücke einschließlich
Erbbaurecht und Wohnungseigentum. Dies gilt auch für Grundstücke,
die nicht im Grundbuch eingetragen sind. Das
Liegenschaftskataster liefert den Nachweis von Eigentumsrechten am
Boden und die Grundlage von Besteuerung und Grundstücksverkehr.
Das
Liegenschaftskataster besteht aus den Katasterbüchern und
Katasterkarten.
Liegenschaftszinssatz
Der
Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von
Liegenschaften im Durchschnitt im Rahmen der Prämissen des
Ertragswertverfahrens marktüblich verzinst wird. Es handelt sich um
einen zentralen Faktor der Wertermittlung einer Immobilie im
Ertragswertverfahren. Er ist nicht zu verwechseln mit einem normalen
Anlagezinssatz. Die Höhe des Liegenschaftszinssatzes bestimmt sich
nach der Art, Lage und Restnutzungsdauer des Objektes.
Mit ihm wird zunächst
der Bodenwert eines bebauten Grundstücks verzinst. Außerdem geht
er zusammen mit der Restnutzungsdauer in den Vervielfältiger
(„Rentenbarwertfaktor“) ein, mit dem der auf das Gebäude
treffende Reinertrag multipliziert wird, um den Gebäudeertragswert
zu erhalten. Der Liegenschaftszinssatz kann in der Regel bei den
Gutachterausschüssen erfragt werden. Auch Makler können auf der
Grundlage der von ihnen vermittelten Kaufverträge über Mietobjekte
Liegenschaftszinssätze zuverlässig ermitteln.
Löschung
Löschung ist die
Beseitigung einer Eintragung im Grundbuch. Die erledigte Eintragung
wird jedoch nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern rot
unterstrichen oder durchgestrichen. Unter der Spalte „Löschungen“
wird anschließend ein spezieller Löschungsvermerk eingetragen.
Damit soll auch später noch erkennbar sein, wann sich welche
Eintragungen erledigt haben. Im Zweifel kommt es nicht auf die Rötung,
sondern auf die Eintragung des Vermerks an. Die Löschung muss von
demjenigen bewilligt werden, dessen Recht davon berührt wird.
Löschungsanspruch
Dem nachrangigen
Grundschuld- oder Hypothekengläubiger steht gegenüber dem Grundstückseigentümer
ein Anspruch auf Löschung vorrangig eingetragener Grundpfandrechte
zu, wenn sich diese durch Darlehensrückzahlung in Eigentümergrundschulden
verwandeln.
Der Anspruch kann
durch Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch abgesichert
werden. Will der Eigentümer die Eigentümergrundschuld jedoch für
weitere Beleihungen nutzen, muss er den Löschungsanspruch im
Einvernehmen mit dem Gläubiger ausschließen. |