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Kataster
Das Kataster ist ein amtliches, vermessungstechnisches Verzeichnis
aller Grundstücke in einer Gemeinde. Das Liegenschaftskataster
besteht aus einem beschreibenden Teil (Katasterbücher) und einem
darstellenden Teil (Kataster-Kartenwerk).
Katasterkarten
(Flurkarten)
Katasterkarten
enthalten die zeichnerischen Darstellungen der Flure und Flurstücke
mit Grenzverläufen und Grenzsteinen in einer Gemarkung. Die
Katasterkarten werden heute überwiegende elektronisch geführt (ALK
= Automatisierte Liegenschaftskarte, bzw. DFK = digitalisierte
Flurkarte). Der Vorteil: Sie sind maßstabsunabhängig und
blattschnittfrei. Katasterkarten stellen die Ausgangsbasis für
verschiedene Verwendungszwecke dar. (Lageplane, Leitungspläne,
Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Erfassung von Altlasten und
Altlastenverdachtsflächen usw.)
Kaufvertrag
Bei Immobilienverkäufen muss der Kaufvertrag stets notariell
beurkundet werden. Privatschriftliche Verträge (auch z. B. Vorverträge
u.ä.) sind deshalb unwirksam. Im Kaufvertrag wird festgehalten, um
welche Flurstücke oder welche Wohnung es sich in diesem Kaufvertrag
handelt und wie viel Miteigentumsanteil ggf. auf die Eigentumswohnung
entfällt. Es werden neben sonstigen Regelungen der Kaufpreis und
die Zahlungsmodalitäten aufgeführt. Jeder Kaufvertrag kann anders
aussehen, wobei sich die Notare in der Regel an bestimmte
Vertragsmuster halten. Die Unterzeichnung des Kaufvertrags hat
allerdings noch nicht den Übergang des Eigentums zur Folge. Die
Eigentumsübertragung findet erst dann statt, wenn der Käufer im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Zwischen Abschluss des
Kaufvertrags und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vergehen in
der Praxis jedoch mehrere Wochen. Der Käufer kann sich gegen
nachteilige Verfügungen in dieser Zeit dadurch schützen, dass er
die Eintragung einer Vormerkung vereinbart und beantragt.
Kaution
Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für eine eventuelle
Mietschuld oder für beim Auszug vom Mieter nicht ausgeführte, aber
vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen. Die Kaution ist vom
Vermieter verzinslich anzulegen und wird bei Beendigung des Mietverhältnisses
– sofern keine Ansprüche gegen den Mieter bestehen – samt der
erwirtschafteten Zinsen zurückgezahlt.
Kleinreparaturen
(Wohnungsmietvertrag)
In der Regel wird der
Mieter im Mietvertrag dazu verpflichtet, geringfügige Schäden auf
eigene Kosten zu beheben, die in der Mietwohnung entstehen
(Schalter, Steckdosen, Wasserhähne, Ventile, Brauseköpfe, Spülkästen,
Fensterriegel, Türgriffe, Schlösser).
Nicht dazu zählt die
Reparatur zerbrochener Glasscheiben und defekter
Versorgungsleitungen. Die Behebung eines Bagatellschadens darf den
Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr als 75
Euro im Einzelfall und 150–200 Euro oder 8%–10% der Miete pro
Jahr kosten.
In einer
Kleinreparaturklausel muss außerdem der Höchstbetrag für
Reparaturen genannt werden, bis zu dem der Mieter die Kosten
innerhalb eines Jahres zu tragen hat.
Kostenmiete
Kostenmiete ist die Höchstmiete
für preisgebundenen Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln auf der
Grundlage des II. Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde. Sie setzt
sich zusammen aus den Kapital- und Bewirtschaftungskosten der
Wohnanlage. Zu den Kapitalkosten zählt auch eine
Eigenkapitalverzinsung von 4%, bezogen auf 15% der Gesamtkosten. und
6% für den darüber hinausgehenden Anteil am Eigenkapital.
Zu den
Bewirtschaftungskosten zählen die Abschreibung, die Verwaltungs-
und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallrisiko. Die
Ermittlung dieser Aufwendungen war Gegenstand einer
Wirtschaftlichkeitsrechnung, mit der anschließend die
Durchschnittsmiete ermittelt wurde. Je nach Ausstattung und Lage der
einzelnen Wohnungen konnte die Einzelmiete von diesem
Durchschnittswert abweichen. Darüber hinaus kann der Vermieter auch
Zuschläge zur Einzelmiete verlangen. Falls die
„Bewilligungsmiete“ unter der Kostenmiete lag, musste das
Wohnungsunternehmen „Aufwandsverzichte“ hinnehmen, wenn es das
Bauvorhaben dennoch durchführen wollte. Meist wurde in solchen Fällen
ganz oder teilweise auf die Eigenkapitalverzinsung verzichtet.
Beim neuen Förderungsrecht,
nach dem Wohnraumförderungsgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft
trat, ist bei den hiernach geförderten Wohnungen nicht mehr die
Kostenmiete maßgebend, sondern eine Miete, die zwischen der Förderungsstelle
und dem Vermieter vereinbart wird. Sie liegt stets unterhalb der
ortsüblichen Vergleichsmiete, die als Orientierungsgrundlage dient.
Kostenverteilungsschlüssel
Jeder Wohnungseigentümer
ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet zu den
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums
beizutragen. Welchen Beitrag jeder Wohnungseigentümer zu leisten
hat, richtet sich nach dem Kostenverteilungsschlüssel.
Gemäß § 16 Abs. 2
WEG ist der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel die
Kostentragung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Da § 16 Abs.
2 WEG keine zwingende Vorschrift ist, kann in der
Gemeinschaftsordnung ein Verteilungsschlüssel vereinbart werden,
der den Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft
Rechnung trägt.
Kostenvoranschlag
In einem Kostenvoranschlag teilt der Bauunternehmer beziehungsweise
Handwerker dem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten seines
Bauvorhabens auf der Basis einer sorgfältigen Kalkulation mit. Die
Bedeutung des Kostenvoranschlags wird von den meisten Bauherren
jedoch überschätzt. Nach § 650 BGB steht dem Bauherrn bei einer
wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten lediglich ein
Kündigungsrecht zu. Außerdem ist der Bauunternehmer
beziehungsweise Handwerker verpflichtet, eine erkennbare Kostenüberschreitung
dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen. Verletzt er diese
Mitteilungspflicht, kommen Schadenersatzansprüche des Bauherrn in
Betracht. Die Gerichte lassen Schadenersatzansprüche nur insoweit
zu, als durch die erhöhten Kosten ein Wertzuwachs am Gebäude
entstanden ist. |