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Fenster- und
Lichtrecht
Das Fensterrecht regelt, ob
und wie Grundstückseigentümer in oder an der Außenwand eines Gebäudes
Fenster anlegen dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Fenster, Türen
und zum Betreten bestimmte Bauteile (Balkone, Terrassen) angebracht werden
dürfen.
Das Lichtrecht schützt
bestehende Fenster gegen Eingriffe durch den Nachbarn. Geregelt wird die
Befugnis des Grundstückseigentümers, dem Nachbarn die Verbauung im
Bereich des Lichteinfalls zu verbieten.
Geregelt ist das Fenster-
und Lichtrecht in den privatrechlichen Rechtsvorschriften der
Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer.
Fernwärme
Fernwärme wird von
zentralen Heizkraftwerken erzeugt und per Rohrsystem zum Verbraucher
geliefert. Früher war für Mieter und Vermieter die Unterscheidung
zwischen Fernwärme und Zentralheizung von Bedeutung, da die Fernwärme
nicht nach der Heizkostenverordnung, sondern nach den AVB Fernwärme
(Allgemeine Versorgungsbedingungen) abgerechnet wurde. Diese berücksichtigen
nur den Verbrauch, aber keinen festen Kostenanteil. Seit 1.3.1989 wird
auch die Fernwärme nach der Heizkostenverordnung abgerechnet. Der
Verbrauch ist bei Mietwohnungen nicht mehr mit den zuvor üblichen
Wassermengenzählern, sondern mit Heizkostenverteilern zu ermitteln. Vor
dem 30.9.1989 eingebaute Wassermengenzähler dürfen weiterverwendet
werden. Nach heutiger Rechtsprechung stellt der Austausch einer
Gasetagenheizung gegen einen Fernwärmeanschluss keine Modernisierungsmaßnahme
dar, weil er nicht zur Verbesserung des Wohnwerts führt. Da man bei Fernwärme
z.T. sogar von höheren Heizkosten ausgeht, kann ein Vermieter aufgrund
des Fernwärmeanschlusses keine Mieterhöhung wegen Modernisierung durchführen.
(LG Hamburg, Urt. v. 8.1.2002, Az.316 S 136/01)
Festdarlehen
Wird auch Festbetrags-, Fälligkeitsdarlehen oder endfälliges Darlehen
genannt. Es handelt sich dabei um ein Darlehen, das erst am Ende der
Laufzeit durch eine einmalige Zahlung getilgt wird. Während der Laufzeit
des Darlehens werden nur Zinsen gezahlt. Statt der Tilgungszahlungen
werden Beiträge für eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag
entrichtet.
Festpreis
Die Vereinbarung eines Festpreises ist sowohl für den Erwerb vom Bauträger
als auch für den Fertighausvertrag charakteristisch. Dennoch bedarf die
Vereinbarung eines Festpreises einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag.
Als Bauherr sollten Sie die Festpreisabrede besonders genau prüfen. Durch
unklare Formulierungen und unübersichtliche Vertragsgestaltungen wird die
Festpreisklausel häufig stark entwertet.
Festzins
Unter Festzins versteht man einen Zins in festgeschriebener Höhe, der für
einen vereinbarten Zeitraum oder für die gesamte Laufzeit eines Darlehens
gilt. Üblicherweise beträgt die Zinsbindungsfrist fünf bis zehn Jahre.
Flächennutzungsplan
Der durch die Gemeinde festgelegte erste Schritt der
Bauleitplanung. In ihm werden in Grundzügen Baugebiete, Flächen für
Versorgungsanlagen sowie Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen.

Flurkarte
Lässt sich das Kartenbild einer ganzen
Gemarkung nicht auf einer Gemarkungskarte darstellen, wird diese auf
mehrere Blätter aufgeteilt, die als Flurkarte bezeichnet werden.
Flurstück
Ein Flurstück ist eine Katasterparzelle und stellt eine
vermessungstechnische Einheit dar. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück
ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des
betreffenden Grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist. Ein Grundstück
kann aus mehreren Flurstücken bzw. Flurstücksnummern bestehen.
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