Vermietet
Objekte: Vorsicht!
Ist
die gekaufte Immobilie vermietet, tritt der Erwerber in alle Rechte
und Pflichten des Mietvertrags anstelle des Vorbesitzers ein. BGB §
566: „Kauf bricht nicht Miete“. In diesem Fall sind Sie als
neuer Besitzer an die gesetzlichen Kündigungspflichten gebunden.
Bewohnt
der Wohnt der Verkäufer selbst in der Immobilie, wird im
notariellen Kaufvertrag der Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten
festgelegt, dies ist der Zeitpunkt wo die Immobilie in Besitz (nicht
Eigentum) auf den Käufer übergeht. Eigentum wird ausdrücklich
erst mit Eintragung ins Grundbuch begründet.
Gutachter
vor dem Immobilienkauf finden Sie hier: www.der-Hausinspektor.de
(LINK)
Bei
vermieteten Immobilien gelten folgende gesetzlichen
Kündigungsfristen:
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Dauer
des bestehenden Mietverhältnisses
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Kündigungsfrist
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bis
5 Jahre
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3
Monate
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bis
8 Jahre
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6
Monate
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über
8 Jahre
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9
Monate
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Um
seinen Mieter wegen Eigenbedarf zu kündigen muss der
Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei Eigenbedarf ist
dieses Interesse grundsätzlich gegeben, jedoch muss de Eigenbedarf
glaubhaft begründet werden (schon im Kündigungsschreiben) und
nachgewiesen werden, also auch den Tatsachen entsprechen.
Die
Glaubhaftmachung des Eigenbedarfs stellt stets ein Problem dar, selbst
wenn Sie im Recht sind und einen wirksamen Eigenbedarf nachgewiesen
haben kann es große Probleme geben und Geld kosten, falls
der Mieter trotz fristgerechter Kündigung und Geltendmachung Ihres
Eigenbedarfs nicht auszieht und Sie eine Räumungsklage bewirken
müssen.
Vorsicht: Eine Räumungsklage ist das letzte
Mittel um den Mieter zum Auszug zu bewegen, es kann relativ lange
dauern, auch die Mieteinnahmen können ausbleiben. Die Wohnung wird
eventuell in einem desolaten Zustand übergeben, was teure Renovierungsaufwendungen
mit sich bringt.
Tipp:
Kündigung
Eine
Kündigung darf nur vom rechtlichen Eigentümer ausgesprochen werden,
so dass sie erst wirksam ist, wenn der Grundbucheintrag
erfolgt ist.
Klären Sie
unbedingt mit dem Verkäufer ab, ab wann Sie über
das Objekt im vollen Umfang verfügen können. Im besten Fall
kündigt der Vorbesitzer dem Mieter und die Wohnung wird mietfrei
übergeben, bzw. der Vorbesitzer schließt mit dem Mieter einen
Mietaufhebungsvertrag (häufig mit einer Abstandszahlung verbunden).
Ein
zusätzliches Problem bringt die Umwandlung von vermietetem Wohnungen in
Eigentumswohnungen
mit sich. Es gelten je nach Bundesland 3,
5 oder 10 Jahre
als Sperrfrist, die Kündigungsfrist beginnt erst nach Ablauf dieser Fristen.
Schalten
Sie vor dem Kauf einen Gutachter ein:
Gutachter
Hauskauf (Link!)
Darüber
hinaus kann sich der Mieter bei auf die Sozialklausel berufen, dies
hat zur Folge, dass Sie dem Mieter
eine gleichwertige Ersatzwohnung stellen müssen.
Fazit:
Klären Sie ab, wann Sie selbst über das Objekt verfügen
können und nehmen Sie dieses Datum im notariellen Kaufvertrag
mit auf.
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