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Effektivzins/anfänglicher
effektiver Jahreszins
Der Effektivzins (genauer: der anfänglich effektive
Jahreszins) enthält zusätzlich zum Nominalzins weitere
preisbestimmende Faktoren. In die Berechnung des
Effektivzinses fließen gemäß § 4 Preisangabenverordnung (PangV)
Nominalzins, Disagio, Auszahlungsbetrag, Tilgungshöhe,
Bearbeitungsgebühren, Verwaltungskostenbeiträge,
Zahlungsweise von Zins und Tilgung usw. ein.
Folgende
Belastungen und Aufwendungen gehen jedoch nicht in die
Berechnung ein:
Bereitstellungszinsen, Zinsaufschläge für
Teilauszahlungen, Wertschätzungsgebühren,
Lebensversicherungsbeiträge, Aufwendungen für Sicherheiten,
Kosten für Kontoführung, künftige Änderungen der
Konditionen, auch wenn sie vorher schon bekannt sind. Der
Effektivzins ermöglicht bei gleichen Festschreibungszeiten
einen Konditionenvergleich.
Eigenbedarf
Eigenbedarf ist der wohl bekannteste Kündigungsgrund.
Der Vermieter muss heutzutage ein berechtigtes Interesse an
der Kündigung haben, um seinen Mieter vor die Tür zu setzen.
Bei Eigenbedarf ist ein solches Interesse gegeben. Genauer:
Der Vermieter muss die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Mitglieder seines Haushalts (auch nichteheliche
Lebenspartner) benötigen.
Dabei werden strenge Maßstäbe
angelegt: Die Wohnung muss für den Bedarf des Einzugswilligen
geeignet sein. Der Vermieter kann eine
Ein-Zimmer-Studentenwohnung kündigen, weil seine Tochter in
der betreffenden Stadt ihr Studium anfangen wird und die
Wohnung braucht. Er kann aber kaum behaupten, mit seiner fünfköpfigen
Familie dort selbst einziehen zu wollen. Ein allein stehender
Vermieter, der in einer Zwei-Zimmer Wohnung wohnt, wird meist
kaum Chancen haben, ein an eine Familie vermietetes 200
qm-Einfamilienhaus zu kündigen. Falls er heiraten und eine
Familie gründen möchte, sieht dies natürlich anders aus.
Vorsicht: Vorgeschützte Begründungen können
zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn der Mieter im
Nachhinein feststellt, dass keine Familiengründung
stattgefunden hat und das Haus nur teurer vermietet wurde.
Nach der Mietrechtsreform muss der Vermieter sein berechtigtes
Interesse an einer Kündigung schriftlich darlegen, also erläutern.
In den neuen Bundesländern gilt nach Art.232 § 2 EGBGB (Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) mittlerweile auch für vor dem
Beitritt geschlossene Mietverträge das BGB. Eine
Eigenbedarfskündigung ist damit möglich.
Fallstricke lauern bei Seniorenwohnungen
im allseits beliebten "Betreuten Wohnen": Hier kommt
es vor, dass Bauträger Objekte errichten, sich als Betreiber
präsentieren und nach Vermietung den Verkauf an Einzeleigentümer
betreiben. Diesen kann natürlich nach einigen Jahren
einfallen, dass die eigene Mutter in der Seniorenwohnung ganz
gut aufgehoben wäre – so wird der Ruhesitz zum
Schleudersitz. Einzige Möglichkeit für den Mieter ist dann
eine schriftliche Vertragsergänzung mit dem Wohnungskäufer,
nach der die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen ist.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage war eine staatliche
Förderung, mit der die Eigentumsquote in Deutschland (Quote
der von Eigentümern selbst genutzten Wohnungen) erhöht
werden soll. Gefördert wurden dadurch die sogenannten
Schwellenhaushalte.
Eigenkapital
Zum Eigenkapital zählen: Bargeld, liquide Bank- und
Sparguthaben, liquides Bausparguthaben, bebaubare, bezahlte
Grundstücke und bereits bezahlte Bauleistungen.
Eigenleistung
Eigenleistung sind alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden
Arbeiten, die der Bauherr nicht an einen gewerbsmäßigen
Unternehmer zur Ausführung vergibt, sondern selbst, evtl.
unter Mithilfe von Angehörigen und Bekannten, ausführt
(Muskelhypothek).
Durch Eigenleistung spart der Bauherr Arbeitslöhne, nicht
aber Materialkosten.
Eigentümergrundschuld
Jeder Grundstückseigentümer kann auf
seinem Grundstück für sich selbst eine Grundschuld eintragen
lassen. Dabei kann er aber nicht selbst die
Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück betreiben und
Zinsen nur dann verlangen, wenn ein anderer die
Zwangsverwaltung betreibt. Sinn einer Eigentümergrundschuld
ist z.B. deren Abtretung an eine Bank (Kreditsicherung).
Dadurch wird der Darlehensgeber aus dem Grundbuch nicht
erkennbar.
Eigentum
• öffentlich rechtliche Position
Das Eigentum ist durch Artikel 14 des
Grundgesetzes öffentlich rechtlich gewährleistet. In diesem
Sinne bezieht sich das Eigentum nicht nur auf Sachen, sondern
auch auf Forderungen und Rechte, z.B. Urheberrechte,
unwiderrufliche Konzessionen und dergl..
Zusätzlich gestützt wird die
Eigentumsgarantie durch die Gewährleistung des Erbrechts.
Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch Gesetze
bestimmt.
Der Entzug von Eigentum ist nur zum Wohl
der Allgemeinheit, auf Grund eines Gesetzes und nur gegen
Entschädigung zulässig. Innerhalb dieser durch Gesetz
gezogenen Grenzen darf der Eigentümer mit seinem Eigentum
nach Belieben verfahren, d.h. es benutzen, verbrauchen,
belasten, veräußern. Das Grundgesetz schränkt jedoch das
Eigentumsrecht noch durch das Sozialstaatsprinzip ein.
„Eigentum verpflichtet“! Hieraus ergeben sich vor allem
Einschränkungen im Wohnungsmietrecht und im Baurecht.
Die Substanz des Eigentums darf durch
Gesetze nicht angetastet werden. Daher verstoßen Steuern mit
konfiskatorischem Charakter gegen das Grundgesetz. In einem
gewissen Widerspruch zur Eigentumsgarantie steht im übrigen
Artikel 15 des Grundgesetzes, nach dem die Sozialisierung von
Grund und Boden, sowie Naturschätzen und Produktionsmitteln
gegen Entschädigung möglich ist.
• zivilrechtliche Position
Zivilrechtlich bezieht sich das Eigentum
nur auf bewegliche und unbewegliche Sachen, nicht aber auf
Sachgesamtheiten wie z.B. einen Betrieb. Vom Besitz
unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass dem Eigentümer
die Sache rechtlich gehört, während der Besitzer lediglich
die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand, der sich im
Eigentum eines anderen befinden kann, ausübt. So ist der
Mieter Besitzer der von ihm angemieteten Räume.
Unterschieden wird zwischen
Alleineigentum (ausschließliches Verfügungsrecht durch den
Alleineigentümer), Bruchteilseigentum (Verfügungsrecht
bezieht sich nur auf den Bruchteil) und Gesamthandseigentum,
(nur gemeinschaftliches Verfügungsrecht über das
gemeinschaftliche Vermögen). Gesamthandseigentum ist bei
einer BGB-Gesellschaft, bei einer Gütergemeinschaft zwischen
Eheleuten und einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegeben.
• volkswirtschaftliche Bedeutung
Breit gestreutes Eigentum gilt als
gesellschaftlicher Stabilitätsfaktor und in Verbindung mit
dem natürlichen Eigentümerinteresse an der Erhaltung eigener
Vermögenswerte als volkswirtschaftliche Grundlage
eigenverantwortlicher Alterssicherung. Verstärkt ins
Bewusstsein tritt die Tatsache, dass in Ländern in denen der
Eigentumserwerb einerseits durch staatliche Überreglementierung
und andererseits durch fehlende Rechtssicherheit faktisch
erheblich erschwert wird und die Verfügungsrechte des Eigentümers
oftmals ausgehebelt sind, die wirtschaftliche Entwicklung außerordentlich
beeinträchtigt ist. Dies zeigt sich vor allem in dem Übergangsstadium,
in dem sich die Nachfolgestaaten der Sowjetunion befinden, wo
Grund und Boden früher ausschließlich Volkseigentum war und
der Umgang mit dem Privateigentum noch schwer fällt.
Aber auch illegale Slums z.B. in Rio de
Janeiro sind oft nicht Folge sozialer Klassenunterschiede,
sondern der fehlenden Möglichkeit, Grundeigentum zu erwerben.
Auch in Entwicklungsländern verpufft häufig die gewährte
Entwicklungshilfe wegen der Unklarheit der Bodeneigentumsverhältnisse.
Eigentumswohnung
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Während
man in der allgemeinen Umgangssprache regelmäßig von
der "Eigentumswohnung" spricht und damit die
im Einzeleigentum befindliche Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus meint, auch als "Eigenheim in der
Etage" bezeichnet, verwendet das
Wohnungseigentumsgesetz diesen Begriff nicht, sondern
spricht ausschließlich vom Wohnungseigentum.
Gemeint ist damit das
Sondereigentum als Alleineigentum an einer Wohnung,
verbunden mit einem Miteigentumsanteil am
Gemeinschaftseigentum.
Eine gesetzliche Definition für
den Begriff "Eigentumswohnung" fand sich im
früheren und inzwischen aufgehobenen Zweiten
Wohnungsbaugesetz.
Danach liegt der Unterschied in
den Begriffen "Wohnungseigentum" und
"Eigentumswohnung" darin, dass mit der
Eigentumswohnung das "Objekt" und mit
Wohnungseigentum der "rechtliche Inhalt" an
diesem Objekt gemeint ist. |
Einheitswert
Der
steuerliche Wert von Grundvermögen, der zu den Wertverhältnissen
des 1. Januar 1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt
wurde. Der Einheitswert wird behördlich festgesetzt und dient
als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer.
Beim Verschenken und Vererben von Immobilien wird seit
1.1.1996 nicht mehr der Einheitswert, sondern der sogenannte
„Grundbesitzwert
Einliegerwohnung
Bezeichnung
für Wohnungen in Eigenheimen, besonders in Dach- oder
Kellergeschossen, die vermietet sind. Für diesen Teil des Gebäudes
gelten die steuerlichen Bestimmungen für vermietetes
Wohneigentum, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Finanzamt erkennt die Räumlichkeiten
nur als Wohnung an, wenn es sich um mehrere Räume handelt,
die das Führen eines selbständigen Haushalts ermöglichen.
Die Räume müssen demnach baulich abgeschlossen sein, einen
eigenen Zugang haben und über notwendige Nebenräume, wie
mindestens einen Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine
Dusche und eine Toilette verfügen.
Bewertungsrechtlich ist eine
Einliegerwohnung dann Bestandteil eines Zweifamilienhauses.
Energieeinsparverordnung
Am 1. 2. 2002 trat die neue
Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie hat die bisherige Wärmeschutzverordnung
und die Heizanlagenverordnung abgelöst. Ziel ist es, die auf
Gebäude treffenden energieverbrauchsbedingten Emissionen von
CO2 (Treibhausgas) bis 2005 um 25 % zu senken. Für Neubauten
wird mit einer Absenkung des Energiebedarfs um 30 % gerechnet.
Der durchschnittliche Wärmeverbrauch soll von 200
Kilowattstunden pro m2 (kWh) auf 70 kWh pro m2 gesenkt werden.
Es soll generell der Niedrigenergiestandard erreicht werden
Niedrigenergiehaus. Wie in der Wärmeschutzverordnung wird
auch künftig zwischen neu herzustellenden Gebäuden und
bestehenden Gebäuden unterschieden. Auch nach neuem Recht müssen
an bestehenden Gebäuden nur aus Anlass baulicher Änderungen
energieeinsparende Maßnahmen durchgeführt werden.
Ausgenommen sind bestimmte Maßnahmen, die auf jeden Fall
innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden müssen
(Austausch sehr alter Heizkessel, Dämmung von Rohrleitungen
in kalten Räumen, Dämmung der obersten Geschossdecken zu den
nicht nutzbaren Dachräumen usw.).
Für Neubauten werden
"Energieausweise” eingeführt, in denen die
energetische Bilanz der Gebäude dokumentiert wird. Der
Energiebedarfsausweis enthält eine Objektbeschreibung, den höchstzulässigen
und den ermittelten Energiebedarf und weitere energiebezogene
Merkmale, insbesondere höchstzulässiger und berechneter
Transmissionswäremeverlust. Für bestehende Gebäude, die
wesentliche geändert werden (Austausch der Heizanlage oder
des Heizkessels oder Erweiterung des Gebäudevolumens um mehr
als 50%), wird ein Energiebedarfsausweis eingeführt, der es
ermöglicht, eine Einwertung auf der Grundlage von veröffentlichten
Vergleichswerten vorzunehmen.
Erbbaugrundbuch
Mit Bestellung eines Erbbaurechts an
einem Grundstück muss für dieses Recht ein eigenes Grundbuch
– das Erbbaugrundbuch – eingerichtet werden. Es ist ebenso
aufgebaut wie das Grundbuch für Grundstücke. Auf dem
Deckblatt steht in Klammer das Wort Erbbaugrundbuch. Ins
Bestandsverzeichnis wird ebenfalls die Bezeichnung Erbbaurecht
und das belastete Grundstück, der Inhalt des Erbbaurechts
einschließlich etwaiger Zustimmungserfordernisse für
Belastungen, Veräußerungen und dergl. durch den Grundstückseigentümer,
sowie der Eigentümer des belasteten Grundstücks eingetragen.
Abteilung I enthält den Inhaber des Erbbaurechts. Die
Eintragungen in den übrigen Abteilungen entsprechen denen des
Grundbuchs für Grundstücke.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht verleiht dem
Berechtigten das Recht, auf oder unter fremdem Grundstück ein
"Bauwerk” zu haben. Dieses ist wesentlicher Bestandteil
des Erbbaurechts. Eine Zerstörung des Gebäudes hat auf das
Erbbaurecht keinen Einfluss. Das Bauwerk ist Eigentum des
Erbbauberechtigten. Im Normalfall wird es an einem unbebauten
Grundstück begründet.
Der Berechtigte wird im Erbbauvertrag
zur Errichtung eines in seiner Nutzungsart bestimmten Gebäudes
verpflichtet.
Weitere Pflichten können sich beziehen
auf die Instandhaltung, Versicherung, Tragung der öffentlichen
Lasten, Wiederaufbau bei Zerstörung, Heimfallanspruch des
Erbbaurechtgebers bei Vertragsverletzung (siehe Heimfall),
Laufzeit, Erbbauzins, Vorrecht des Erbbauberechtigten bei
Erneuerung des Erbbaurechts nach Ablauf, eine etwaige
Verpflichtung des Erbbaurechtgebers zum Verkauf des Grundstücks
an den Erbbauberechtigten usw.
Das Erbbaurecht kann auch an einem
bebauten Grundstück begründet werden. Auf diese Weise
erfolgt eine eigentumsrechtliche Trennung zwischen dem Grund
und Boden und dem Gebäude. Außerdem ist die Begründung von
Eigentümererbbaurechten möglich. In einem solchen Fall sind
Erbbaurechtsgeber und Berechtigter identisch. Von dieser Möglichkeit
wird häufig Gebrauch gemacht, um im Zuge der Durchführung
eines Bauvorhabens eine einheitliche Verkaufsgrundlage für
die zu errichtenden Hauseinheiten vorzubereiten.
Das Erbbaurecht war früher ein
Instrument zur Versorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise
mit Wohneigentum. Der Vorteil bestand darin, die Kosten für
das Baugrundstück nicht aufbringen zu müssen. Der Erbbauzins,
der sich aus dem Wert des Baugrundstücks errechnet, betrug
regelmäßig 5,5%. In neuerer Zeit wird das Erbbaurecht auch
im Gewerbeimmobilienbereich eingesetzt. Der vereinbarte
Erbbauzins liegt hier in der Regel höher.
Das Erbbaurecht kann auch unentgeltlich
vergeben werden. Wird aber ein Erbbauzins vereinbart, erfolgt
die Absicherung über eine Reallast, die in Abteilung II des
Erbbaugrundbuchs eingetragen wird. Zu Erbbauzinserhöhungen
siehe Erbbauzins.
Das Erbbaurecht selbst kann im Grundbuch
des Erbbaurechtgebers nur an 1. Rangstelle eingetragen werden.
Erbbauzinsen
Erbbauzinsen sind die im Erbbauvertrag
vereinbarte Gegenleistung des Erbbauberechtigten für das
Recht, das Grundstück des Erbbaurechtsgebers baulich nutzen
zu können. Der Erbbauzins wird im Grundbuch durch Eintragung
einer Reallast („Erbbauzinsreallast“) abgesichert.
Erbbauzinserhöhungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel können
ebenfalls in die Reallast mit einbezogen werden. (Früher
konnten Ansprüche auf Erbbauzinserhöhungen nur über eine
weitere Vormerkung zur Eintragung einer Reallast abgesichert
werden).
Dient das Erbbaurecht Wohnzwecken, müssen
zwischen den Erhöhungen des Erbbauzinses jeweils mindestens
drei Jahre verstreichen. Die Erhöhung darf auch nicht
„unbillig“ sein. Sie wäre es, wenn sie über die Änderung
der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausginge. Maßstab
für diese Änderung ist nach der Rechtsprechung einerseits
die Änderungsrate beim Preisindex für die Lebenshaltung und
andererseits die Änderung der Einkommen der Industriearbeiter
und der Angestellten.
Aus den beiden prozentualen Änderungsraten
ist ein Mittelwert zu bilden.
Wertsicherungsklauseln sind nach der
Preisklauselverordnung genehmigungsfrei, wenn der
Erbbauvertrag mindestens auf 30 Jahre abgeschlossen wird.
Erbbauzinsen gehören wie Darlehensgebühren,
Bausparkassendarlehenszinsen oder Bürgschaftsgebühren zu den
Werbungskosten, die das Finanzamt anerkennt, sofern der
Erbbauberechtigte aus seinem Erbbaurecht Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Erhöhen sich
Erbbauzinsen, können sie allerdings im freifinanzierten
Wohnungsbau nicht auf Mieter umgelegt werden.
Erbpacht
Erbpacht ist ein dingliches Recht aus
der Zeit vor 1900, das weder in das BGB noch in die
Grundbuchordnung übernommen, sondern durch das Einführungsgesetz
zum BGB dem landesrechtlichen Regelungsbereich zugeteilt
wurde.
Die Erbpacht bedeutete eine dauernde
Trennung zwischen Eigentum und dem Recht der Bodennutzung
durch den Pächter. Das Nutzungsrecht war vererblich und veräußerlich.
An den Eigentümer mussten jährlich bestimmte Leistungen
(Natural- oder Geldpacht) entrichtet werden. Hinzu kam eine
Abgabe aus Anlass der Übertragung der Erbpacht an einen
Erwerber oder Erben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB
am 1.1.1900 gab es noch in Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig,
Lippe-Schaumburg und in Thüringen Erbpachtverhältnisse. In
Preußen wurden sich schon 1850 durch die zwingende Einführung
der Ablösbarkeit der aus der Erbpacht resultierenden
Grundlasten bedeutungslos. Erbpachtverträge spielen heute
keine Rolle mehr. Der Begriff wird jedoch umgangssprachlich
nach wie vor auch für das Erbbaurecht verwendet, was zu
Missverständnissen führen kann. Geblieben ist im BGB die
rein schuldrechtliche Regelung des Pachtvertrages, der jedoch
keine bauliche Nutzung des Pachtgrundstücks vorsieht.
Erschließungsbeiträge
Grundstückseigentümer werden zur Bezahlung der Erschließungsbeiträge
herangezogen. Die Erschließungsbeiträge werden von den
Gemeinden erhoben und dienen zur Deckung des Aufwandes für
Erschließungsanlagen wie öffentliche Straßen, Wege, Grünanlagen
sowie Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (öffentliche
Erschließung).
Die Höhe der Erschließungsbeiträge ist in einer Satzung der
Gemeinde festgelegt.
Die Erschließung bis zu den Grundstücksgrenzen nennt man die
"äußere Erschließung", innerhalb der Grundstücksgrenzen
spricht man von der "inneren Erschließung".
Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erschließung
seines Grundstückes besteht nicht.
Ertragswert
Der Wert, den ein Grundstück unter Berücksichtigung
seines dauernd erzielbaren Mietwertes besitzt. Der Ertragswert
errechnet sich aus der Jahresrohmiete abzüglich der
Bewirtschaftungskosten.
Exposé
Das Exposé ist die Beschreibung eines
Objektes, das von einem Makler angeboten wird. Es
unterscheidet sich vom Prospekt dadurch, das sich die Exposéinformationen
auf ein bestehendes Objekt beziehen, das der
Besichtigungskontrolle unterworfen ist, während ein Prospekt
ein Vorhaben beschreibt, das erst durchgeführt wird. Das
Exposé erfüllt folgende Funktionen:
• Mit seiner Hilfe erfüllt der Makler
die ihm durch die MaBV auferlegte Informationspflicht gegenüber
Kauf- und Mietinteressenten.
• Die Information der Interessenten
erzeugt ein Mindestmass an Markttransparenz.
• Darüber hinaus wird das Exposé das
Mittel der Objektwerbung und vielfach auch als Mittel der
Firmenwerbung eingesetzt.
Eine Vorschrift über Aufbau und Form
des Exposés existiert nicht. Im allg. enthält es eine
Lagebeschreibung, eine Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
eine Darstellung der Wert- und Nutzungsdaten sowie die
Objektangebotsdaten. Ob in das Exposé auch die
Provisionsbedingungen des Maklers aufgenommen werden sollen,
ist lediglich im Hinblick auf die Informationsfunktion des
Exposés zu bejahen. Eine rechtliche Bedeutung kommt einem
solchen Provisionshinweis nicht zu, da das Exposé als
faktisches Objektangebot und nicht als Angebot zum Abschluss
eines Maklervertrags aufgefasst wird. Unterschieden wird
zwischen Kurz- und Langexposés. Kurzexposés dienen im allg.
der Information anderer Makler im Rahmen von
Gemeinschaftsgeschäften und einer Vorabinformation von
Interessenten. Langexposés enthalten alle Daten, für die im
allgemeinen auf Kundenseite ein Informationsinteresse besteht.
Soweit das Exposé die Funktion eines Mittels der
Objektwerbung erfüllt, gilt der Grundsatz, dass es
„Spiegelbild der Wirklichkeit“ sein soll und die Daten
besonders herauszustellen sind, die für die Zielgruppe von
besonderem Interesse sind. Der Makler haftet für die
Richtigkeit der Angaben im Exposé, wenn er nicht zum Ausdruck
bringt, dass es sich bei den Angaben im Exposé um Angaben des
Eigentümers bzw. Dritter handelt. Ein Haftungsausschluss für
eigene Angaben des Maklers ist nicht möglich.
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