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Denkmalschutz
Da das Denkmalschutzrecht Landesrecht
ist, gibt es keinen einheitlichen Begriff des Denkmals. Unterschieden wird
häufig zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern.
Als Oberbegriff wird meist der des Kulturdenkmals verwendet. Denkmäler
werden zum Zweck der Inventarisierung in eine Denkmalsliste oder ein
Denkmalsbuch eingetragen. Da allgemein ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung und Nutzung eines Denkmals unterstellt wird, führt dies zu
einem Regelungsbedarf. Bauliche Maßnahmen an Baudenkmälern unterliegen
ebenso der Erlaubnispflicht wie deren Beseitigung. Hinzu kommt, dass
Eigentümer auch in zumutbarem Umfange zur Instandhaltung und
Instandsetzung verpflichtet werden können. Für Maßnahmen an Denkmälern
werden öffentliche Zuwendungen bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf sie
besteht nicht. Steuerlich verringern Aufwendungen im Zusammenhang mit
Baudenkmälern durch eine erhöhte AfA (acht Jahr lang je 9% und vier
Jahre lang je 7%) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern können die entsprechenden
Beträge wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für die
steuerliche Förderung ist jeweils eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.
Damnum/Disagio
Als Disagio oder Damnum bezeichnet man einen vorgenommenen Abschlag der
Darlehenssumme, also die Differenz zwischen dem vereinbarten
Darlehensbetrag (Nominalbetrag) und dem Auszahlungsbetrag
(Nettodarlehen/Auszahlungssatz).
Um steuerlich anerkannt zu werden, soll das Disagio nur 2%
pro Jahr Zinsfestschreibung ausmachen und es sollte 10% Disagio des
Darlehensnennbetrages nicht übersteigen.
Beispiel:
4 Jahre
Zinsfestschreibung x 2% = 8% werden steuerlich anerkannt.
Dagegen:
8 Jahre
Zinsfestschreibung x 2% = 16% es werden eventuell jedoch nur 10%
steuerlich anerkannt.
Je höher das Disagio, desto niedriger ist der Nominalzins.
Dienstbarkeit
(Grundbuch)
Dienstbarkeiten sind Rechte
Dritter zu Lasten eines Grundstückseigentümers. Es gibt drei Typen der
Dienstbarkeiten: die Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerechte, Überfahrtsrechte,
Leitungsrechte), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B.
Wohnungsrecht) und den Nießbrauch. Dienstbarkeiten müssen als sogenannte
dingliche Rechte ins Grundbuch eingetragen werden. Sie entstehen erst mit
dieser Eintragung.
Die Dienstbarkeit schränkt
den Eigentümer bei der Nutzung seines Grundstücks ein. Steht sie im
Grundbuch, etwa ein Wegerecht für den Nachbarn über Ihr Grundstück, so
ist dies eine Grunddienstbarkeit mit absolutem Machtanspruch des Begünstigten.
Verwehren Sie ihm sein Recht, kann er Schadenersatz verlangen. Neben
Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche Dienstbarkeiten wie Nießbrauch.
Sie erlöschen erst durch Tod des Begünstigten.
Drainage
Drainage (Dränung)
bezeichnet die Entwässerung von Bodenschichten durch ein meist in 80 bis
180 cm Tiefe verlegtes System von Rohren mit 4 bis 20 cm Durchmesser. Sie
leiten das Sickerwasser in das Kanalsystem ein. Es handelt sich dabei um
gelochte Betonrohre oder geschlitzte Kunststoff-Dränrohre. Dränleitungen
müssen ein bestimmtes Gefälle haben und kontrollier- und spülbar sein.
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