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Bauabnahme
Sie wird von der Baubehörde nach einer teilweisen
(Rohbauabnahme) oder der endgültigen (Schlussabnahme) Fertigstellung
einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme vorgenommen.
Bauamt
für Baugenehmigungen und Bebauung (Bebauungsplan) zuständige Behörde
und erste Adresse (im Rathaus des Ortes oder der nächsten Kreisstadt).
Weiß auch von Bauland-Angeboten der Gemeinde.
Bauantrag
Mit ihm wird bei der zuständigen Baubehörde die gesetzlich
vorgeschriebene Baugenehmigung für ein Bauvorhaben beantragt.
Baudenkmal
Baudenkmäler stoßen bei Immobilienkäufern insbesondere unter
steuerlichen Gesichtspunkten auf Interesse. Die Gebäudeherstellungskosten
für Baudenkmäler können über einen Zeitraum von zehn Jahren mit jährlich
bis zu 10 % abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die
Denkmaleigenschaft bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten anerkannt ist.
Wird die Eigenschaft als Baudenkmal erst während der Umbauarbeiten
anerkannt, fallen die Baumaßnahmen unter die erhöhte Absetzung nur
insoweit, als sie nach der Anerkennung durchgeführt werden. Allerdings
fallen nicht sämtliche Baumaßnahmen unter die steuerliche Begünstigung.
Es muss sich immer um Arbeiten handeln, die zur Erhaltung des Gebäudes
als Denkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Darunter fällt
beispielsweise der Einbau einer zeitgemäßen Heizungsanlage oder die
Anbringung von Sanitäreinrichtungen.
Bauerwartungsland
In der Umgangssprache versteht man unter Bauerwartungsland solche Grundstücke,
bei denen in Zukunft mit einer Bebaubarkeit zu rechnen ist. Diese
Erwartung schlägt sich normalerweise in einem bereits höheren Preis am
Markt nieder. Auch wenn im Grundstückskaufvertrag dieser Begriff
verwendet wird, sollte sich der Käufer keinesfalls darauf verlassen, ein
Grundstück zu erwerben, das später tatsächlich einmal bebaubar wird.
Baugenehmigung: Ohne Vorliegen einer Baugenehmigung darf ein Grundstück
grundsätzlich nicht bebaut werden. Von der Genehmigungspflicht ist nicht
nur die Neuerrichtung, sondern auch die Erweiterung, der Umbau sowie die
Nutzungsänderung umfasst. Die Baugenehmigung enthält die behördliche
Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Ein Bauherr, der ein Gebäude ohne
Baugenehmigung errichtet, riskiert neben empfindlichen Bußgeldern eine
behördliche Strafverfolgung.
Baugebiete
die Baunutzungsverordnung unterscheidet nach der Art baulich erlaubter
Nutzung 11 Gebiete, von denen für private Grundstückskäufer interessant
sind: Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete
(mit Läden), besondere Wohngebiete (mit Geschäften, Büros, Kinos),
Mischgebiete (Wohnhäuser mit "leisem" Gewerbe), Dorfgebiete,
Sondergebiete (Ferien- und Wochenendhäuser).
Baugenehmigung
Notwendige Voraussetzung zur Errichtung, zur Änderung oder
zum Abbruch baulicher Anlagen. Der Antrag zur Baugenehmigung ist in der
Regel bei der Gemeinde einzureichen. In dem Genehmigungsbescheid sind
unter Umständen Auflagen angegeben. Die Baugenehmigung ist befristet,
kann aber verlängert werden.
Baunebenkosten
Zu den Baunebenkosten zählen u.a.: Finanzierungskosten, Notar- und
Gerichtsgebühren, Architektenhonorar, Grunderwerbsteuer, Gebühren für
die Eintragung in das Grundbuch etc.
Baulast
Öffentlich-rechtliche
Last, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ergibt. Gegenstand einer solchen
Verpflichtung ist ein Verhalten, das sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergibt, z. B. Duldung, dass der Nachbar das Grundstück befährt.
Der häufigste Fall einer Baulast ist die Einräumung einer Bebauungsmöglichkeit
im Grenzabstandsbereich. In diesem Fall muss der Eigentümer des
belasteten Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes den nachbarlichen
Grenzabstand zusätzlich übernehmen. Der Grundstückseigentümer muss
eine Erklärung über die Einräumung der Baulast gegenüber der Baubehörde
abgeben. Mit Eintrag in das Baulastenverzeichnis wird die Baulast eine öffentlich
rechtliche Last. Baulastenverzeichnisse werden in Bayern nicht geführt.
Hier wird auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in den Grundbüchern
zugunsten der Gemeinden ausgewichen.
Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
geführt und kann dort eingesehen werden. Hervorzuheben ist, dass die im
Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten - anders als zum Beispiel
eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit - nicht in das Grundbuch
eingetragen werden. Der Erwerber eines Baugrundstücks sollte sich daher
niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich
das Baulastenverzeichnis konsultieren.
Baulinie
ist im Bebauungsplan für das konkrete Grundstück festgelegt und gibt an,
an welcher vorderen Linie entlang das Haus zu bauen ist (praktisch die
Flucht zur Straße, die sich auch nach den Nachbarhäusern richtet). Ist
unbedingt einzuhalten (nach vorn ist bis an die Linie heranzubauen), sonst
droht Abriss.
Baumängel
Ein Baumangel liegt dann vor, wenn die Leistung des Bauunternehmers
beziehungsweise Handwerkers von den anerkannten Regeln der Baukunst
beziehungsweise den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Liegt ein
Baumangel vor, stehen dem Bauherrn Gewährleistungsansprüche zu.
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung ist eine ergänzende Regelung zum Baugesetzbuch.
Sie richtet sich an erster Stelle an die für die Bauleitplanung zuständigen
Gemeinden. Kernpunkt der Regelungen in der Baunutzungsverordnung ist die
planerische Festlegung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Bauordnungsrecht
Unter dem Bauordnungsrecht, früher Baupolizeirecht genannt, sind
diejenigen Vorschriften zu verstehen, welche sich mit dem Wie der Bebauung
eines Grundstücks befassen. An erster Stelle sind hier die einzelnen
Landesbauordnungen zu nennen.
Bauplanungsrecht
Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht, welches sich mit dem Wie der Bebauung
eines Grundstücks befasst, regeln die Bestimmungen des Bauplanungsrechts
die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf. Die
entsprechenden Regelungen finden sich im Baugesetzbuch, der
Baunutzungsverordnung und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze.
Bauprozess
Die Führung eines Bauprozesses ist für den Bauherrn unter anderem
deshalb riskant, weil Bauverfahren besonders kostspielig sind. Dies
deshalb, weil es häufig um hohe Streitwerte geht. Außerdem können die
meisten Bauprozesse nicht ohne Einschaltung von teuren Gutachtern
entschieden werden, deren Kosten ebenfalls von den Prozessparteien zu
tragen sind. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Gebäudes entstehen, werden von der
Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Durch die so genannte
Bauausschlussklausel sind derartige Streitigkeiten vom Versicherungsschutz
ausgenommen.
Bautagebuch
Zweck eines Bautagebuchs ist die genaue Dokumentation des Bauablaufs.
Obgleich der private Bauherr nicht zur Führung eines Bautagebuchs
verpflichtet ist, sollte er dies im eigenen Interesse tun. Dort wird genau
vermerkt, welche Handwerker wann mit welchen Arbeiten begonnen hat und
wann diese abgeschlossen wurden. Festgehalten werden auch äußere
Bedingungen der Baustelle, wie zum Beispiel Temperaturen, Feuchtigkeit und
ähnliches. Vor allem bei späteren Streitigkeiten über mögliche Baumängel
kann ein sorgfältig geführtes Bautagebuch für den Bauherrn nützlich
sein.
Bauträger
Ein Bauträgerunternehmen zeichnet sich dadurch aus, dass es in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung ein Gebäude auf einem ihm gehörenden
Grundstück errichtet. Erst nach oder während der Errichtung des Gebäudes
erfolgt die Veräußerung des gesamten Gebäudes oder einzelner Wohnungen.
Bauherr ist also nicht der spätere Erwerber, sondern das Bauträgerunternehmen
selbst. Da beim Kauf vom Bauträger auch Grundstücke übertragen werden,
bedarf der Bauträgervertrag der notariellen Beurkundung.
Bauvertrag
Das Gesetz kennt keinen speziellen Typ des Bauvertrags. Mit der
Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um
die Beauftragung von Bauleistungen handelt. Rechtlich handelt es sich um
einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. In der Praxis wird zwischen dem
reinen BGB-Vertrag und dem VOB-Vertrag unterschieden. Immer dann, wenn
nicht ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart wird, liegt ein
BGB-Vertrag vor. Umgangssprachlich werden beide Verträge als Bauvertrag
bezeichnet.
Bauvoranfrage
vor dem Bauantrag hilft oft das kleine Genehmigungsverfahren: Sie erhalten
nach wenigen Wochen den Bauvorbescheid und wissen, ob Ihr Bauvorhaben
planungsrechtlich zulässig ist. Zweifelhafte Punkte des Projektes werden
damit geklärt. Bauvorlagen: sind zusammen mit dem Bauantrag von einem
Architekten oder Bauingenieur einzureichen: Baubeschreibung, Lageplan,
Bauzeichnungen, statische Berechnung, Zeichnungen für Wasserversorgung
und Entwässerung, Lichtbilder, zustimmende Erklärungen der Nachbarn zum
Bau.
Bauweise
Neben der dem Maß der
baulichen Nutzung wird in Bebauungsplänen auch die Bauweise festgesetzt.
Dabei wird unterschieden zwischen einer offenen und geschlossenen
Bauweise. Die offene Bauweise ist dadurch gekennzeichnet, dass bei den Gebäuden
seitliche Grenzabstände einzuhalten sind. Zur offenen Bauweise zählen
neben Einzel- und Doppelhäuser auch Hausgruppen bis maximal 50 m Länge.
Garagen und Stellplätze können dabei in der Regel an die Grenze gebaut
werden. Die geschlossene Bauweise kennt keine seitlichen Grenzabstände.
Die Häuser werden zusammengebaut. Die Grenzwände sind als „Brandwände“
bzw. „Gebäudeabschlusswände“ zu errichten. Besondere Formen der
geschlossenen Bauweise sind die Blockbebauung und die Kettenbauweise, bei
der jeweils Einzelhäuser und Garagen wie an einer Kette aneinandergebaut
sind.
Bauzeitenplan
Der Bauzeitenplan ist eine Art Terminkalender. Im Bauzeitenplan sind alle
Termine zum Bauablauf sämtlicher Bauleistungen erfasst. Der Bauzeitenplan
sollte vom Architekten festgelegt werden.
Bebauungsplan
Durch den Bebauungsplan
werden Baurechte für die Eigentümer der Grundstücke geschaffen, die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Der "qualifizierte"
Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über Art und Maß der
baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen. Ein Bebauungsplan, der diesen Mindestfestsetzungen nicht
entspricht, gilt als „einfacher“ Bebauungsplan.
Dieser enthält in der
Regel nur die Festsetzung der Gebietsart und/oder von Baugrenzen bzw.
Baulinien. Darüber hinaus richtet sich die Bebauung nach der Umgebung.
Einfache Bebauungspläne
setzen also einen bestimmten Bebauungsbestand voraus, der
Orientierungsgrundlage bei Beurteilung der Zulässigkeit eines
Bauvorhabens ist. § 9 Abs. (1) BauGB enthält 26 verschiedene
Festsetzungsmöglichkeiten für einen Bebauungsplan bis hin zu
Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Den Bundesländern werden
weitere Festsetzungsmöglichkeiten eingeräumt, deren Rechtsgrundlage Länderverordnungen
sind. Ein Bebauungsplan gilt für einen genau abgegrenzten Teil des
Gemeindegebietes.
Der Bebauungsplan besteht
aus einem zeichnerischen Teil mit Erklärungen der verwendeten Planzeichen
und einer „Begründung“. Die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Auswirkungen des Bebauungsplanes sind dabei darzulegen. Im Hinblick
darauf, dass manche Bebauungspläne in den schriftlichen Ausführungen bis
zu 50 Seiten stark geworden sind, gibt es zunehmend Initiativen, die für
„schlanke Bebauungspläne“ plädieren.
Der Bebauungsplan kommt,
wie folgt zustande: Nach einem öffentlich bekannt zugebenden
Aufstellungsbeschluss wird ein Vorentwurf mit den Bürgern und den Trägern
öffentlicher Belange (TÖB) erörtert. Dabei sich ergebende Erkenntnisse
werden erwogen und im Entwurf des Bebauungsplanes, gegebenenfalls berücksichtigt.
Die Gemeinde beschließt dann, diesen Entwurf öffentlich auszulegen.
Auch dieser Beschluss ist
bekannt zumachen. Den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange ist
damit wieder eine Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen zu äußern,
die in die Abwägung durch den Gemeinderat einfließen. Der Bebauungsplan
wird schließlich durch Satzung beschlossen. Er tritt mit der
Bekanntmachung in Kraft.
Zur Beschleunigung des
Planungsverfahrens hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die Bürgerbeteiligung
dem Aufstellungsbeschluss vorzuziehen („vorgezogene Bürgerbeteiligung“).
Es kann dann auf die Erörterung
des unter Mitwirkung der Bürger zustande gekommenen Entwurfs verzichtet
werden. Welche Bedenken und Anregungen der Bürger und der TÖB berücksichtigt,
teilweise berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden, wird in einen
Abwägungsbeschluss festgehalten.
Der Beschleunigung dient
auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im sogenannten
Sternverfahren. Alle in Frage kommenden TÖB werden unter Fristsetzung
gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert.
In bestimmten Ausnahmefällen
ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich, nämlich immer
dann, wenn ein Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Bebauungsplanes (noch) nicht vorliegt. Überwiegend kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass Flächennutzungspläne bereits existieren, bevor
ein Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan gefasst wird.
Belegungsbindung
Wohnungen, die mit öffentlichen
Mitteln gefördert wurden, dürfen nach dem Wohnungsbindungsgesetz nur an
berechtigte Mieter vermietet werden. Berechtigt sind vor allem solche
Personen, die die im Zweiten Wohnungsbaugesetz festgelegten
Einkommensgrenzen nicht oder nur unwesentlich überschreiten und über
einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Bei der Ermittlung des
Gesamteinkommens wird auch das Einkommen der Angehörigen, die in die
Wohnung mit einziehen, berücksichtigt. Sozialer Wohnungsbau
Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der jederzeit erzielbare Wiederverkaufswert eines
Objektes. Im Hinblick darauf, dass eine Finanzierung über einen längeren
Zeitraum festgelegt wird, kann sich das Kreditinstitut bei der Bewertung
des Objektes nicht ausschließlich am derzeitigen Marktwert orientieren.
Wird für die Finanzierung einer Immobilie ein Kredit aufgenommen, der
durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert werden soll,
errechnet das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks, das
belastet werden soll. Der Beleihungswert setzt sich bei Neubauten unter
anderem aus den Herstellungskosten und dem Grundstückswert zusammen.
Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze ist für Kreditinstitute das Limit, bis zu dem das
Pfandobjekt einschließlich vorrangiger oder gleichrangiger Belastungen
ohne Zusatzsicherheit beliehen werden kann. Die Beleihungsgrenze wird in
der Regel durch einen Abschlag vom Beleihungswert ermittelt.
Bereitstellungszinsen
Bereitstellungszinsen sind Zinsen, die die Bank für den Zeitraum zwischen
Darlehenszusage und Darlehensauszahlung erhebt. Sie fallen an, weil die
Bank für die jederzeit zu erwartende Darlehensauszahlung Gelder
bereithalten muss, die sie nicht zinsgünstig anlegen kann (Zinsverlust)
oder weil die Bank ihrerseits die Mittel für die Kreditvergabe beschafft,
wobei sie selbst Zinsen zahlen muss.
Beschluss /
Beschlussanfechtung
(Wohnungseigentumsrecht)
Willensäußerungen der Wohnungseigentümer, die durch das Verhältnis der
Miteigentümer bestimmt werden, finden in den Beschlüssen der
Wohnungseigentümer ihren Niederschlag. Sie werden auf Wohnungseigentümerversammlungen
gefasst. Im Grundsatz gilt für alle Beschlüsse im Rahmen der ordnungsmäßigen
Verwaltung das Mehrheitsprinzip. Das WEG sieht das „Kopfprinzip“ vor
(pro Wohnungseigentümer – unabhängig von der Anzahl seiner Wohnungen
– eine Stimme). In der Gemeinschaftsordnung kann abweichend davon für
Abstimmungen auch das Wertanteilsprinzip festgelegt sein. (siehe
Stimmrecht) Beschlüsse, die Regelungen betreffen, die über die ordnungsmäßige
Verwaltung hinausgehen, können beim Wohnungseigentumsgericht angefochten
werden. (Beispiel: Es wird der Ausbau des Dachgeschosses mit
gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen beschlossen). Solange eine
gerichtliche Ungültigkeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen nicht
vorliegt, sind diese Beschlüsse für alle Beteiligten, also für
Wohnungseigentümer und Verwalter, verbindlich – unabhängig davon, ob
es sich um einstimmige- oder Mehrheitsbeschlüsse handelt. Der Antrag auf
Ungültigkeitserklärung (Anfechtung) eines Beschlusses kann nur binnen
eines Monats nach der Beschlussfassung gestellt werden. Es ist für den
Fristablauf ohne Bedeutung, ob der (anfechtende) Wohnungseigentümer
Kenntnis von dem Beschluss hatte oder nicht (Zugang des
Versammlungsprotokolls). Nur Wohnungseigentümer und Verwalter sind zur
Beschlussanfechtung befugt, nicht aber dritte Personen.
Für eine Anfechtung ist
Voraussetzung, dass überhaupt ein Beschluss vorliegt. Anträge der
Wohnungseigentümer und des Verwalters, die in der Wohnungseigentümerversammlung
keine zustimmende Mehrheit finden (negativer Beschluss), sind nicht
anfechtbar. Von vornherein nichtig und damit nicht anfechtbar sind
allerdings alle Beschlüsse, für die den Wohnungseigentümern die
Beschlusskompetenz fehlt. Beispiel: durch Mehrheitsbeschluss soll einem
Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden. (siehe
Pseudobeschluss)
Wenn kein Beschluss – aus
welchen Gründen auch immer – zustande gekommen ist, besteht kein
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung
durch das Wohnungseigentumsgericht. Ein Beschluss ist stets unwirksam,
wenn er inhaltlich gegen zwingende gesetzliche Verbote, gegen die guten
Sitten oder gegen unabdingbare gesetzliche Vorschriften verstößt oder
willkürliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers
darstellt. Eine Berufung auf die Nichtigkeit ist jederzeit möglich; die
einmonatige Anfechtungsfrist entfällt.
Beschlussfähigkeit
Damit eine Wohnungseigentümerversammlung
rechtswirksame Beschlüsse fassen kann, muss sie beschlussfähig sein.
Beschlussfähig ist eine Versammlung nur dann, wenn die anwesenden und
vertretenen (erschienenen) stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als
die Hälfte der für sie im Grundbuch verzeichneten Miteigentumsanteile
vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG). Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der
Versammlung und im Zweifelsfalle wiederholt im Verlaufe der Versammlung,
wenn einzelne Eigentümer die Versammlung schon verlassen haben sollten,
festgestellt werden, und zwar gegebenenfalls zu jedem Beschlusspunkt
(Tagesordnungspunkt). Sind einzelne Eigentümer nicht stimmberechtigt,
sind deren Miteigentumsanteile nicht mitzuzählen. Von dem sogenannten
Quorum von "mehr als der Hälfte" der Miteigentumsanteile kann
durch Vereinbarung, also auch in der Teilungserklärung oder der
Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. Ist eine Versammlung nicht
beschlussfähig, hat der Verwalter eine neue Versammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Höhe der vertretenen
Miteigentumsanteile beschlussfähig ist. Fasst eine Wohnungseigentümersammlung
trotz Beschlussunfähigkeit dennoch entsprechende Beschlüsse, sind diese
Beschlüsse wirksam, wenn sie nicht innerhalb Monatsfrist angefochten und
durch das Gericht für ungültig erklärt werden.
Die Beschlussfähigkeit ist
durch eine Anwesenheitsliste festzustellen und gegebenenfalls
nachzuweisen. In diese Liste haben sich alle anwesenden Eigentümer durch
persönliche Unterschrift einzutragen. Zum Nachweis der Beschlussfähigkeit
ist es erforderlich, dass in der Liste neben den Namen auch die Höhe der
Miteigentumsanteile verzeichnet sind. Gehört eine Wohnung mehreren Eigentümern,
sind sämtliche Eigentümer namentlich zu erfassen. Lassen sich einzelne
Eigentümer vertreten, sind auch diese Vertreter, die ihre
Vertretungsvollmacht nachweisen müssen, in die Anwesenheitsliste
aufzunehmen.
Beschränkte persönliche
Dienstbarkeit
Das Wesen der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass es ein auf eine Person
bezogenes Nutzungsrecht an einem Grundstück gewährt. Die Absicherung im
Grundbuch erfolgt in Abteilung II. Die beschränkte persönliche
Dienstbarkeit ist weder vererblich noch sonst übertragbar. Sie kann sich
aber auf mehrere Personen beziehen. So kann z.B. ein Wohnungsrecht für
Ehegatten bestellt werden. Am besten werden in einem solchen Fall zwei
gleichrangige Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen.
Die Dienstbarkeit kann
nicht mit Leistungspflichten des Berechtigten verbunden werden, es sei
denn, sie haben eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung (z.B. Durchführung
von Schönheitsreparaturen an der Wohnung durch die Wohnungsberechtigten,
Zahlung der Strom-, Wasser-, Heizkosten). Beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten werden vielfach zugunsten von Versorgungsunternehmen
eingetragen, die das belastete Grundstück zur Durchführung einer
Leitung, Unterbringung einer Trafostation u.a. benutzen wollen.
Bestellung des
Verwalters
Die Bestellung ist der
gemeinschaftsinterne und organschaftliche Akt, durch den eine natürliche
oder juristische Person zum Verwalter berufen wird und der vom Abschluss
des Verwaltervertrages zu unterscheiden ist. Sie gehört zu den Maßnahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen
kann. Die Bestellung kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
oder durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung erfolgen. Durch
richterlichen Beschluss kann auch ein Notverwalter bestellt werden.
Betriebskosten
Die Betriebskosten sind
neben der "Grundmiete" diejenigen Bestandteile der
Wohnungsmiete, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Es können
auch Betriebskostenpauschalen vereinbart werden. Wird weder eine Umlage
noch eine Pauschale vereinbart, sind diese mit der Mietzahlung abgegolten
("Inklusivmiete"). Der Vermieter kann aber durch eine einseitige
Erklärung dem Mieter gegenüber Betriebskosten, die in der Miete
enthalten sind bei entsprechender Senkung der Miete zum Anfang eines
Jahres in Umlagen verwandeln. Das gleiche gilt für die Umwandlung von
Pauschalen in Umlagen. Nach den neuen Regeln sind verbrauchsunabhängige
Betriebskosten "vorbehaltlich anderer Vorschriften" nach dem
Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, deren Höhe verbrauchs-
oder verursachungsbedingt durch den Mieter entstehen, sind nach einem Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt. Was im Einzelnen Betriebskosten sind, ergibt
sich aus der Betriebskostenverordnung, die die entsprechenden Vorschriften
der II. Berechnungsverordnung ersetzt hat.
Nach Wohnfläche umlagefähig sind: Grundsteuer, Kosten
der Straßenreinigung, der Müllentsorgung, des Aufzugbetriebes, der
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung. Außerdem zählen hierzu die
Kosten der Gartenpflege, der Außen-, Treppen- und Flurbeleuchtung, der
Schornsteinreinigung, Prämien bestimmter Versicherungen (Wohngebäude-,
Haftpflichtversicherung für Grundbesitzer usw.), Hausmeisterlöhne (mit
Ausnahme von Lohnanteilen, die sich auf Reparaturarbeiten und die
Verwaltung beziehen). In der Regel werden auch noch Kosten des Betriebs
einer Gemeinschaftsantennenanlage sowie bestimmte sonstige Betriebskosten
(z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna oder Schwimmbad) nach
Wohnfläche umgelegt werden können.
Verbrauchs-
oder verursachungsbedingt sind Kosten der Wasserversorgung und (sofern
daran gekoppelt) die Kosten der Entwässerung, die Heiz und
Warmwasserkosten sowie die Kosten einer Gemeinschaftswaschmaschine. Bei
den "sonstige Betriebskosten" muss analysiert werden, ob sie
wohnflächen- oder verbrauchs- bzw. verursachungsbezogen abgerechnet
werden können. Der Vermieter kann nach der gesetzlichen Neuregelung einen
vereinbarten Umlageschlüssel durch eine einseitige Erklärung dem Mieter
gegenüber anpassen.
Die Betriebskostenabrechnung muss künftig innerhalb von 12
Monaten nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter zugehen, sonst können
etwaige Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden. Für die
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt zusätzlich die
Heizkostenverordnung.
Das kontinuierliche Ansteigen der Betriebskosten vor allem Anfang der 90er
Jahre führt zu der Bezeichnung "zweite Miete".
Bewertung von
Immobilien (allgemein)
Bei Immobilien werden
mehrere Wertbegriffe unterschieden. Der Verkehrswert ist der zum
Bewertungsstichtag zu ermittelnde fiktive Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter Außerachtlassung persönlicher oder ungewöhnlicher
Umstände zu erzielen wäre. Dabei sind Grundstücksbeschaffenheit,
rechtliche Gegebenheiten und die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie werden drei
alternative Verfahren herangezogen, nämlich das Vergleichswert-, das
Sachwert- und das Ertragswertverfahren. Zu Zwecken der Beleihung wird der
Beleihungswert ermittelt, der vom Verkehrswert abgeleitet werden kann.
Neben dem Verkehrs- und
Beleihungswert einer Immobilie spielen noch der Einheits- und der
Grundbesitzwert eine Rolle.
Der Einheitswert ist
weiterhin Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die
Bewertung des Grundstücks erfolgt zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Der
Grundbesitzwert ist Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer bei der Immobilienübertragung und in Sonderfällen auch für
die Grunderwerbsteuer. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der
Erbanfalles.
Im Bereich der
Versicherungen wird von Ersatzwert gesprochen. Dabei ist zu unterscheiden
zwischen dem Ersatzwert als Neuwert (Wiederherstellungswert) und dem
Ersatzwert als Zeitwert. Letzterer ist der um die Alterwertminderung
verminderte Neuwert.
Bezugsfertigkeit
Unter Bezugsfertigkeit versteht man den bautechnischen Zustand des Gebäudes,
der ein Bewohnen der Wohnräume ermöglicht. Dieser Zeitpunkt muss nicht
mit dem tatsächlichen Bezugszeitpunkt der Wohnung übereinstimmen.
BGB-Vertrag
Unter diesem Begriff versteht der Baujurist einen Bauvertrag, dem allein
die Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Werkvertrag) zugrunde liegen. Das
Gegenstück zum BGB-Vertrag ist der VOB-Vertrag. Für den Bauherrn ist
wichtig zu wissen, dass ein BGB-Vertrag immer dann vorliegt, wenn nicht
ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart wird.
Bodenrichtwert
Bodenrichtwerte sind
Wertkonstrukte, die unter Berücksichtigung der Entwicklungszustände
(Bauland, Bauerwartungsland usw.) aus Grundstückskaufpreisen abgeleitet
werden. Sie werden vom Gutachterausschuss für ein Gemeindegebiet
ermittelt und veröffentlicht. Einem Bodenrichtwert liegt meist eine
bestimmte bauliche Nutzungskennzahl (GFZ) zugrunde. Bei gleichwertiger
Lage können aus Bodenrichtwerten Verkehrswerte von unbebauten Grundstücken
oder Bodenwertanteile von bebauten Grundstücken auch dann abgeleitet
werden, wenn die zugelassene bauliche Nutzungsintensität kleiner oder größer
ist als diejenige, die dem Wert des ideellen Bezugsgrundstücks zugrunde
liegt. Hilfsmittel hierbei sind Umrechnungskoeffizienten.
Bodenrichtwerte werden von
Gutachterausschüssen auf der Grundlage ihrer Kaufpreissammlung errechnet
und in Bodenrichtwertkarten dargestellt.
Der Bodenrichtwert ist eine
bedeutsame Größe im Rahmen der Ermittlung von Verkehrswerten für
bebaute und unbebaute Grundstücke.
Er dient auch als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuer, wenn ein unbebautes Grundstück übertragen wird. Als
steuerrelevanter Wert werden dabei 80% des Bodenrichtwertes angesetzt.
Ferner findet er Eingang in die Berechnung des (abschreibungsfähigen) Gebäudewertanteils
bei Hausverkäufen, in dem vom Kaufpreis der sich am Bodenrichtwert
orientierende Bodenwert abgezogen wird.
Bodenrisiko
Da der Bauherr dem Bauunternehmer das Baugrundstück zur Verfügung
stellt, trägt grundsätzlich er das Risiko für gesehene Boden- und
Wasserverhältnisse des Grundstücks. Dieses Boden- oder auch
Baugrundrisiko wird allerdings dadurch gemindert, dass der für die
Planung zuständige Architekt sich selbst ein Bild von den Bodenverhältnissen
muss. Unterlässt der Architekt die eventuell notwendige Entnahme von
Bodenproben, kann er sich gegenüber dem Bauherrn schadenersatzpflichtig
machen.
Bonität
Die Bonität ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Sie hängt ab von der
Einkommens- und Vermögenslage, aber auch von der Glaubwürdigkeit der
Person, die Sicherheit des Arbeitsplatzes etc. |